Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete
Hauptmiete
Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und
- der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
- der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
- der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
- der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,
geschlossen wurde.
Untermiete
Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.
Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).
Weiterführende Links
- Behörden und Beratungsstellen
- Mietrecht für Mieter – Broschüre (AK)
- Verein für Konsumenteninformationen (VKI)
Rechtsgrundlagen
- Mietrechtsgesetz (MRG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
