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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Verständigung der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen

    Sofern eine Minderjährige/ein Minderjähriger (d.h. Kinder unter 14 Jahren) in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, hat die Polizei, wenn dies erforderlich erscheint,  jene Menschen in deren Obhut sich die Minderjährige/der Minderjähriger regelmäßig befindet, über das Betretungs- und Annäherungsverbot zu verständigen. Dazu gehören insbesondere Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen. Denn mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Annäherungsverbot an die Gefährdete/den Gefährdeten im Umkreis von 100 m.

     Dabei muss ausschließlich

    • der Name der Gefährderin/des Gefährders,
    • der Name der gefährdeten Minderjährigen/des gefährdeten Minderjährigen,
    • die Dauer des Betretungs- und Annäherungsverbots und
    • die Information über eine allfällige Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots

    übermittelt werden.

    Die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Einrichtung muss im Rahmen der Aufsichtspflicht zum Schutz der/des gefährdeten Unmündigen die erforderlichen Maßnahmen setzen. Beispielsweise kann die für das Kind zuständige Kindergartenpädagogin/ der für das Kind zuständige Kindergartenpädagoge angewiesen werden, bei der Abholung des Kindes darauf zu achten, dass nur bestimmten Personen das Kind abholen dürfen.

    Letzte Aktualisierung: 16.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres