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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Urkundensammlung

    Grundbuchseintragungen können nur aufgrund von Urkunden erfolgen. Diese Urkunden (z.B. der Kaufvertrag beim Erwerb des Grundeigentums durch Kauf) wurden bis zur elektronischen Umstellung in der Reihenfolge ihrer Tagebuchzahl (TZ - Aktenzahl des Grundbuchs) jahrgangsweise geordnet, zu Bänden gebunden und bei dem Bezirksgericht oder beim jeweiligen Landesarchiv verwahrt, das die Grundbuchseintragung durchgeführt hat. Solche Urkunden können nur bei diesem Bezirksgericht (oder, sollten die Urkunden schon an das Landesarchiv abgegeben worden sind, bei diesem) eingesehen werden. 

    Die Urkunden werden im elektronischen Urkundenarchiv der Justiz gespeichert. Die Einsicht in solche Urkunden erfolgt wie die Einsicht in das Hauptbuch.

    Ab wann bei den einzelnen Gerichten die Urkundensammlung elektronisch geführt wird (also der Umstellungszeitpunkt), ist aus der Ediktsdatei unter Kundmachungen der Justiz  zu ersehen.

    Urkunden, insbesondere die elektronisch übermittelten, müssen gut lesbar und damit zur Aufnahme in die Urkundendatenbank geeignet sein.

    Rechtsgrundlagen

    Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz