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  • Fischen im Burgenland – Verbote und Strafen

    Verbote

    Bei der Ausübung des Fischfangs im Burgenland sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei,
    • Fischen mit elektrischem Strom,
    • Verwendung von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen verwenden,
    • Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
    • Auslegung unbeaufsichtigter Angelruten,
    • Fischen mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen,
    • Fischen mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
    • Ausüben des Fischfangs in Reviergrenzbereichen von Fischwassern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
    • Betreiben von Fischfang mittels Luftfahrzeugen,
    • Rückführen von invasiven Arten ins Fischwasser,
    • Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße.

    Strafen bei Übertretung

    Übertretungen des Burgenländischen Fischereigesetzes gelten als Verwaltungsübertretungen. Sie werden, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

    Rechtsgrundlagen

    Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)

    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen im Burgenland – Verbote und Strafen

    Verbote

    Bei der Ausübung des Fischfangs im Burgenland sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei,
    • Fischen mit elektrischem Strom,
    • Verwendung von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen verwenden,
    • Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
    • Auslegung unbeaufsichtigter Angelruten,
    • Fischen mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen,
    • Fischen mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
    • Ausüben des Fischfangs in Reviergrenzbereichen von Fischwassern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
    • Betreiben von Fischfang mittels Luftfahrzeugen,
    • Rückführen von invasiven Arten ins Fischwasser,
    • Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße.

    Strafen bei Übertretung

    Übertretungen des Burgenländischen Fischereigesetzes gelten als Verwaltungsübertretungen. Sie werden, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

    Rechtsgrundlagen

    Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)

    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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    Fischen im Burgenland – Verbote und Strafen

    Verbote

    Bei der Ausübung des Fischfangs im Burgenland sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei,
    • Fischen mit elektrischem Strom,
    • Verwendung von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen verwenden,
    • Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
    • Auslegung unbeaufsichtigter Angelruten,
    • Fischen mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen,
    • Fischen mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
    • Ausüben des Fischfangs in Reviergrenzbereichen von Fischwassern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
    • Betreiben von Fischfang mittels Luftfahrzeugen,
    • Rückführen von invasiven Arten ins Fischwasser,
    • Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße.

    Strafen bei Übertretung

    Übertretungen des Burgenländischen Fischereigesetzes gelten als Verwaltungsübertretungen. Sie werden, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

    Rechtsgrundlagen

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    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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    Verbote

    Bei der Ausübung des Fischfangs im Burgenland sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei,
    • Fischen mit elektrischem Strom,
    • Verwendung von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen verwenden,
    • Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
    • Auslegung unbeaufsichtigter Angelruten,
    • Fischen mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen,
    • Fischen mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
    • Ausüben des Fischfangs in Reviergrenzbereichen von Fischwassern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
    • Betreiben von Fischfang mittels Luftfahrzeugen,
    • Rückführen von invasiven Arten ins Fischwasser,
    • Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße.

    Strafen bei Übertretung

    Übertretungen des Burgenländischen Fischereigesetzes gelten als Verwaltungsübertretungen. Sie werden, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

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    Bei der Ausübung des Fischfangs im Burgenland sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:

    • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei,
    • Fischen mit elektrischem Strom,
    • Verwendung von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen verwenden,
    • Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
    • Auslegung unbeaufsichtigter Angelruten,
    • Fischen mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen,
    • Fischen mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
    • Ausüben des Fischfangs in Reviergrenzbereichen von Fischwassern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
    • Betreiben von Fischfang mittels Luftfahrzeugen,
    • Rückführen von invasiven Arten ins Fischwasser,
    • Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße.

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