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  • Fischen im Burgenland – Schonzeiten und Mindestfangmaße

    Für verschiedene Fischarten gibt es im Burgenland mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß lebend in die Gewalt der Fischerin/des Fischers gelangen, müssen mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückversetzt werden, außer sie weisen schwere Verletzungen auf. Nicht zurückzusetzen sind invasive gebietsfremde Arten.

    Ausnahmen von den Schonzeiten und Mindestfangmaßen können von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid erteilt werden. 

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Fischen im Burgenland – Schonzeiten und Mindestfangmaße

    Für verschiedene Fischarten gibt es im Burgenland mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß lebend in die Gewalt der Fischerin/des Fischers gelangen, müssen mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückversetzt werden, außer sie weisen schwere Verletzungen auf. Nicht zurückzusetzen sind invasive gebietsfremde Arten.

    Ausnahmen von den Schonzeiten und Mindestfangmaßen können von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid erteilt werden. 

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    Für verschiedene Fischarten gibt es im Burgenland mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß lebend in die Gewalt der Fischerin/des Fischers gelangen, müssen mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückversetzt werden, außer sie weisen schwere Verletzungen auf. Nicht zurückzusetzen sind invasive gebietsfremde Arten.

    Ausnahmen von den Schonzeiten und Mindestfangmaßen können von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid erteilt werden. 

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    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
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    Ausnahmen von den Schonzeiten und Mindestfangmaßen können von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid erteilt werden. 

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    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER