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  • Wehrpflicht und Grundwehrdienst für Auslandsösterreicher

    Die Wehrpflicht beginnt für männliche österreichische Staatsbürger mit dem 17. Geburstag und dauert grundsätzlich bis zum 50. Geburtstag, in Sonderfällen bis zum 65. Geburtstag. Sie umfasst:

    • Die Stellungspflicht
    • Die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes
    • Die Pflichten des Milizstandes
    • Die Melde- und Bewilligungspflichten

    Verlegt der Wehrpflichtige vor bzw. nach der Stellung für länger als sechs Monate seinen Aufenthalt ins Ausland, muss er dies unverzüglich dem Militärkommando melden und den jeweiligen Wohnsitz im Ausland der örtlich zuständigen österreichischen Vertetungsbehörde (Botschaft, Konsulat) bekanntgeben. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Wehrpflichtige, deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.

    Übersiedelt der Betreffende wieder nach Österreich (Wohnsitzwechsel), muss er sich innerhalb von drei Wochen bei dem für seinen Wohnort zuständigen Militärkommando melden.

    Zum Grundwehrdienst einberufen werden Wehrpflichtige ab dem 18. Geburtstag bis zum 35. Geburtstag.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 26. Jänner 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Bundesministerium für Landesverteidigung

    Wehrpflicht und Grundwehrdienst für Auslandsösterreicher

    Die Wehrpflicht beginnt für männliche österreichische Staatsbürger mit dem 17. Geburstag und dauert grundsätzlich bis zum 50. Geburtstag, in Sonderfällen bis zum 65. Geburtstag. Sie umfasst:

    • Die Stellungspflicht
    • Die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes
    • Die Pflichten des Milizstandes
    • Die Melde- und Bewilligungspflichten

    Verlegt der Wehrpflichtige vor bzw. nach der Stellung für länger als sechs Monate seinen Aufenthalt ins Ausland, muss er dies unverzüglich dem Militärkommando melden und den jeweiligen Wohnsitz im Ausland der örtlich zuständigen österreichischen Vertetungsbehörde (Botschaft, Konsulat) bekanntgeben. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Wehrpflichtige, deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.

    Übersiedelt der Betreffende wieder nach Österreich (Wohnsitzwechsel), muss er sich innerhalb von drei Wochen bei dem für seinen Wohnort zuständigen Militärkommando melden.

    Zum Grundwehrdienst einberufen werden Wehrpflichtige ab dem 18. Geburtstag bis zum 35. Geburtstag.

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    • Die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes
    • Die Pflichten des Milizstandes
    • Die Melde- und Bewilligungspflichten

    Verlegt der Wehrpflichtige vor bzw. nach der Stellung für länger als sechs Monate seinen Aufenthalt ins Ausland, muss er dies unverzüglich dem Militärkommando melden und den jeweiligen Wohnsitz im Ausland der örtlich zuständigen österreichischen Vertetungsbehörde (Botschaft, Konsulat) bekanntgeben. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Wehrpflichtige, deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.

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