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  • Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:

    • Opfer von Sexualstraftaten
    • Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
    • minderjährige Opfer

    Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

    • Alter
    • seelischer und gesundheitlicher Zustand
    • Art und konkrete Umstände der Straftat

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:

    • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
    • Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
    • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
    • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine besonders schonende (kontradiktorische) Vernehmung erfolgt.
    • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
    • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
    • Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
    • Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:

    • Opfer von Sexualstraftaten
    • Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
    • minderjährige Opfer

    Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

    • Alter
    • seelischer und gesundheitlicher Zustand
    • Art und konkrete Umstände der Straftat

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:

    • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
    • Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
    • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
    • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine besonders schonende (kontradiktorische) Vernehmung erfolgt.
    • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
    • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
    • Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
    • Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:

    • Opfer von Sexualstraftaten
    • Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
    • minderjährige Opfer

    Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

    • Alter
    • seelischer und gesundheitlicher Zustand
    • Art und konkrete Umstände der Straftat

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:

    • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
    • Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
    • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
    • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine besonders schonende (kontradiktorische) Vernehmung erfolgt.
    • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
    • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
    • Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
    • Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
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    Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:

    • Opfer von Sexualstraftaten
    • Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
    • minderjährige Opfer

    Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

    • Alter
    • seelischer und gesundheitlicher Zustand
    • Art und konkrete Umstände der Straftat

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:

    • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
    • Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
    • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
    • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine besonders schonende (kontradiktorische) Vernehmung erfolgt.
    • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
    • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
    • Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
    • Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:

    • Opfer von Sexualstraftaten
    • Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
    • minderjährige Opfer

    Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

    • Alter
    • seelischer und gesundheitlicher Zustand
    • Art und konkrete Umstände der Straftat

    Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:

    • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
    • Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
    • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
    • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine besonders schonende (kontradiktorische) Vernehmung erfolgt.
    • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
    • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
    • Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
    • Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

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    Formulare der Versicherungsanstalten

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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

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