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  • Sicherheitsabstand

    Hintereinanderfahren

    Bei jeder Fahrgeschwindigkeit muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten werden. Der Abstand muss so gewählt werden, dass die Lenkerin/der Lenker auch bei plötzlichem verkehrsbedingtem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs jederzeit anhalten kann. 

    Achtung

    Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand ist bei sehr geringem Abstand (0,2 oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, das sind zwischen 7 m und 14 m bei 130 km/h) zusätzlich zur Geldstrafe ein Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand von weniger als 0,2 Sekunden (das sind unter 7 m bei 130 km/h) führt zusätzlich zur Geldstrafe zum Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate.

    Müssen Lenkerinnen/Lenker von hintereinanderfahrenden Fahrzeugen anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenkerinnen/Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf den oben genannten Verkehrsflächen nicht behindert wird.

    Hinter Schienenfahrzeugen, die nicht überholt werden, muss jede Lenkerin/jeder Lenker einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.

    "Lange" Fahrzeuge (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Busse und dergleichen) müssen auf Freilandstraßen nach vor ihnen fahrenden "langen" Fahrzeugen mindestens 50 m Abstand halten.

    Überholen

    Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen hat der seitliche Abstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortgebietes mindestens 2 m zu betragen.

    Achtung

    Wenn die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs nicht mehr als 30 km/h beträgt, kann der Seitenabstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden.

    Vorbeifahren

    Das Vorbeifahren an Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn andere Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer – insbesondere entgegenkommende – weder gefährdet noch behindert werden und es ist zu dem Fahrzeug, an dem vorbeigefahren wird, ein den Verkehrsverhältnissen entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Sicherheitsabstand

    Hintereinanderfahren

    Bei jeder Fahrgeschwindigkeit muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten werden. Der Abstand muss so gewählt werden, dass die Lenkerin/der Lenker auch bei plötzlichem verkehrsbedingtem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs jederzeit anhalten kann. 

    Achtung

    Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand ist bei sehr geringem Abstand (0,2 oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, das sind zwischen 7 m und 14 m bei 130 km/h) zusätzlich zur Geldstrafe ein Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand von weniger als 0,2 Sekunden (das sind unter 7 m bei 130 km/h) führt zusätzlich zur Geldstrafe zum Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate.

    Müssen Lenkerinnen/Lenker von hintereinanderfahrenden Fahrzeugen anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenkerinnen/Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf den oben genannten Verkehrsflächen nicht behindert wird.

    Hinter Schienenfahrzeugen, die nicht überholt werden, muss jede Lenkerin/jeder Lenker einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.

    "Lange" Fahrzeuge (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Busse und dergleichen) müssen auf Freilandstraßen nach vor ihnen fahrenden "langen" Fahrzeugen mindestens 50 m Abstand halten.

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    Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen hat der seitliche Abstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortgebietes mindestens 2 m zu betragen.

    Achtung

    Wenn die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs nicht mehr als 30 km/h beträgt, kann der Seitenabstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden.

    Vorbeifahren

    Das Vorbeifahren an Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn andere Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer – insbesondere entgegenkommende – weder gefährdet noch behindert werden und es ist zu dem Fahrzeug, an dem vorbeigefahren wird, ein den Verkehrsverhältnissen entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.

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    Bei jeder Fahrgeschwindigkeit muss ein ausreichender Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten werden. Der Abstand muss so gewählt werden, dass die Lenkerin/der Lenker auch bei plötzlichem verkehrsbedingtem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs jederzeit anhalten kann. 

    Achtung

    Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand ist bei sehr geringem Abstand (0,2 oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, das sind zwischen 7 m und 14 m bei 130 km/h) zusätzlich zur Geldstrafe ein Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand von weniger als 0,2 Sekunden (das sind unter 7 m bei 130 km/h) führt zusätzlich zur Geldstrafe zum Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate.

    Müssen Lenkerinnen/Lenker von hintereinanderfahrenden Fahrzeugen anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenkerinnen/Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf den oben genannten Verkehrsflächen nicht behindert wird.

    Hinter Schienenfahrzeugen, die nicht überholt werden, muss jede Lenkerin/jeder Lenker einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.

    "Lange" Fahrzeuge (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Busse und dergleichen) müssen auf Freilandstraßen nach vor ihnen fahrenden "langen" Fahrzeugen mindestens 50 m Abstand halten.

    Überholen

    Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen hat der seitliche Abstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortgebietes mindestens 2 m zu betragen.

    Achtung

    Wenn die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs nicht mehr als 30 km/h beträgt, kann der Seitenabstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden.

    Vorbeifahren

    Das Vorbeifahren an Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn andere Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer – insbesondere entgegenkommende – weder gefährdet noch behindert werden und es ist zu dem Fahrzeug, an dem vorbeigefahren wird, ein den Verkehrsverhältnissen entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.

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    Achtung

    Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand ist bei sehr geringem Abstand (0,2 oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, das sind zwischen 7 m und 14 m bei 130 km/h) zusätzlich zur Geldstrafe ein Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand von weniger als 0,2 Sekunden (das sind unter 7 m bei 130 km/h) führt zusätzlich zur Geldstrafe zum Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate.

    Müssen Lenkerinnen/Lenker von hintereinanderfahrenden Fahrzeugen anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenkerinnen/Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf den oben genannten Verkehrsflächen nicht behindert wird.

    Hinter Schienenfahrzeugen, die nicht überholt werden, muss jede Lenkerin/jeder Lenker einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.

    "Lange" Fahrzeuge (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Busse und dergleichen) müssen auf Freilandstraßen nach vor ihnen fahrenden "langen" Fahrzeugen mindestens 50 m Abstand halten.

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    Wenn die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs nicht mehr als 30 km/h beträgt, kann der Seitenabstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden.

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    Das Vorbeifahren an Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn andere Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer – insbesondere entgegenkommende – weder gefährdet noch behindert werden und es ist zu dem Fahrzeug, an dem vorbeigefahren wird, ein den Verkehrsverhältnissen entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.

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    Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand ist bei sehr geringem Abstand (0,2 oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, das sind zwischen 7 m und 14 m bei 130 km/h) zusätzlich zur Geldstrafe ein Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand von weniger als 0,2 Sekunden (das sind unter 7 m bei 130 km/h) führt zusätzlich zur Geldstrafe zum Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate.

    Müssen Lenkerinnen/Lenker von hintereinanderfahrenden Fahrzeugen anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenkerinnen/Lenker weiterer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf den oben genannten Verkehrsflächen nicht behindert wird.

    Hinter Schienenfahrzeugen, die nicht überholt werden, muss jede Lenkerin/jeder Lenker einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.

    "Lange" Fahrzeuge (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Busse und dergleichen) müssen auf Freilandstraßen nach vor ihnen fahrenden "langen" Fahrzeugen mindestens 50 m Abstand halten.

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    Achtung

    Wenn die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs nicht mehr als 30 km/h beträgt, kann der Seitenabstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden.

    Vorbeifahren

    Das Vorbeifahren an Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn andere Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer – insbesondere entgegenkommende – weder gefährdet noch behindert werden und es ist zu dem Fahrzeug, an dem vorbeigefahren wird, ein den Verkehrsverhältnissen entsprechender Sicherheitsabstand einzuhalten.

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    Formulare der Versicherungsanstalten

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