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  • Vormerkdelikte

    Vormerkdelikte und Rechtsfolgen
    Delikte Rechtsfolgen
    Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille Geldstrafe:

    300 Euro bis 3.700 Euro

    Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und D Geldstrafe:
    Klasse C: 36 Euro bis 2.180 Euro
    Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro
    Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.) Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem Kfz Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
    • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
    • geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
    • Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken
    Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Lenken eines Kfz, dessen
    • technischer Zustand oder
    • nicht entsprechend gesicherte Beladung
    eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
    Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung Geldstrafe:

    bis 5.000 Euro

    Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand
    Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden
    Geldstrafe:
    bis 726 Euro

    Ausführliche Informationen zum Thema "Alkohol am Steuer" allgemein sowie zu den Rechtsfolgen je nach Grad einer Alkoholisierung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    Führerscheingesetz (FSG)

    Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Vormerkdelikte

    Vormerkdelikte und Rechtsfolgen
    Delikte Rechtsfolgen
    Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille Geldstrafe:

    300 Euro bis 3.700 Euro

    Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und D Geldstrafe:
    Klasse C: 36 Euro bis 2.180 Euro
    Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro
    Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer Geldstrafe:
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    Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.) Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem Kfz Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
    • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
    • geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
    • Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken
    Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Lenken eines Kfz, dessen
    • technischer Zustand oder
    • nicht entsprechend gesicherte Beladung
    eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
    Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung Geldstrafe:

    bis 5.000 Euro

    Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand
    Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden
    Geldstrafe:
    bis 726 Euro

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    300 Euro bis 3.700 Euro

    Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und D Geldstrafe:
    Klasse C: 36 Euro bis 2.180 Euro
    Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro
    Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
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    bis 2.180 Euro
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    bis 2.180 Euro
    Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.) Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem Kfz Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
    • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
    • geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
    • Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken
    Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Lenken eines Kfz, dessen
    • technischer Zustand oder
    • nicht entsprechend gesicherte Beladung
    eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
    Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
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    bis 5.000 Euro

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    Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro
    Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.) Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem Kfz Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
    • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
    • geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
    • Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken
    Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Lenken eines Kfz, dessen
    • technischer Zustand oder
    • nicht entsprechend gesicherte Beladung
    eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
    Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung Geldstrafe:

    bis 5.000 Euro

    Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand
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    Geldstrafe:
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    300 Euro bis 3.700 Euro

    Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und D Geldstrafe:
    Klasse C: 36 Euro bis 2.180 Euro
    Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro
    Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines Fußgängers Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.) Geldstrafe:
    bis 2.180 Euro
    Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem Kfz Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen Geldstrafe:
    bis 726 Euro
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    bis 726 Euro
    Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
    • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
    • geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
    • Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken
    Geldstrafe:
    bis 726 Euro
    Lenken eines Kfz, dessen
    • technischer Zustand oder
    • nicht entsprechend gesicherte Beladung
    eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
    Geldstrafe:
    72 Euro bis 2.180 Euro
    Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung Geldstrafe:

    bis 5.000 Euro

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    Geldstrafe:
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    Formulare der Versicherungsanstalten

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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

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    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER