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  • Kontradiktorische Vernehmung

    Eine kontradiktorische Vernehmung ist eine besondere Vernehmungsart einer Zeugin/eines Zeugen (oder einer/eines Beschuldigten) im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Vernehmung wird dabei bereits im Ermittlungsverfahren vom Gericht (und nicht etwa von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei) durchgeführt und die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme in eine allfällige Hauptverhandlung eingebracht. Besonders schutzbedürftige Opfer müssen dann in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen.

    Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten, dem Opfer, der/dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.

    Die Zeugin/der Zeuge kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen auf schonende Weise vernommen werden (schonende Vernehmung). Dabei soll sie/er mit der/dem Beschuldigten möglichst nicht aufeinander treffen. Die Zeugin/der Zeuge befindet sich dabei in einem anderen Raum als die/der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft. Die Vernehmung wird auf Video aufgezeichnet und per Bildschirm zur Beschuldigten/zum Beschuldigten und den übrigen Verfahrensbeteiligten übertragen, die so ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

    Diese Form der Vernehmung dient dem Schutz der Zeugin/des Zeugen oder des Opfers. Ihr/ihm bleibt dadurch eine Konfrontation mit der Beschuldigten/dem Beschuldigten erspart. Bei Opfern von Sexualdelikten, die unter 18 Jahre alt sind, muss auf diese schonende Weise einvernommen werden.

    Schutz von Zeugen im Strafverfahren

    Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

    Letzte Aktualisierung: 01.08.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Kontradiktorische Vernehmung

      Eine kontradiktorische Vernehmung ist eine besondere Vernehmungsart einer Zeugin/eines Zeugen (oder einer/eines Beschuldigten) im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Vernehmung wird dabei bereits im Ermittlungsverfahren vom Gericht (und nicht etwa von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei) durchgeführt und die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme in eine allfällige Hauptverhandlung eingebracht. Besonders schutzbedürftige Opfer müssen dann in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen.

      Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten, dem Opfer, der/dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.

      Die Zeugin/der Zeuge kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen auf schonende Weise vernommen werden (schonende Vernehmung). Dabei soll sie/er mit der/dem Beschuldigten möglichst nicht aufeinander treffen. Die Zeugin/der Zeuge befindet sich dabei in einem anderen Raum als die/der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft. Die Vernehmung wird auf Video aufgezeichnet und per Bildschirm zur Beschuldigten/zum Beschuldigten und den übrigen Verfahrensbeteiligten übertragen, die so ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

      Diese Form der Vernehmung dient dem Schutz der Zeugin/des Zeugen oder des Opfers. Ihr/ihm bleibt dadurch eine Konfrontation mit der Beschuldigten/dem Beschuldigten erspart. Bei Opfern von Sexualdelikten, die unter 18 Jahre alt sind, muss auf diese schonende Weise einvernommen werden.

      Schutz von Zeugen im Strafverfahren

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      Letzte Aktualisierung: 01.08.2026
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        Kontradiktorische Vernehmung

        Eine kontradiktorische Vernehmung ist eine besondere Vernehmungsart einer Zeugin/eines Zeugen (oder einer/eines Beschuldigten) im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Vernehmung wird dabei bereits im Ermittlungsverfahren vom Gericht (und nicht etwa von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei) durchgeführt und die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme in eine allfällige Hauptverhandlung eingebracht. Besonders schutzbedürftige Opfer müssen dann in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen.

        Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten, dem Opfer, der/dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.

        Die Zeugin/der Zeuge kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen auf schonende Weise vernommen werden (schonende Vernehmung). Dabei soll sie/er mit der/dem Beschuldigten möglichst nicht aufeinander treffen. Die Zeugin/der Zeuge befindet sich dabei in einem anderen Raum als die/der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft. Die Vernehmung wird auf Video aufgezeichnet und per Bildschirm zur Beschuldigten/zum Beschuldigten und den übrigen Verfahrensbeteiligten übertragen, die so ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

        Diese Form der Vernehmung dient dem Schutz der Zeugin/des Zeugen oder des Opfers. Ihr/ihm bleibt dadurch eine Konfrontation mit der Beschuldigten/dem Beschuldigten erspart. Bei Opfern von Sexualdelikten, die unter 18 Jahre alt sind, muss auf diese schonende Weise einvernommen werden.

        Schutz von Zeugen im Strafverfahren

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          Kontradiktorische Vernehmung

          Eine kontradiktorische Vernehmung ist eine besondere Vernehmungsart einer Zeugin/eines Zeugen (oder einer/eines Beschuldigten) im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Vernehmung wird dabei bereits im Ermittlungsverfahren vom Gericht (und nicht etwa von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei) durchgeführt und die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme in eine allfällige Hauptverhandlung eingebracht. Besonders schutzbedürftige Opfer müssen dann in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen.

          Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft, der/dem Beschuldigten, dem Opfer, der/dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.

          Die Zeugin/der Zeuge kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen auf schonende Weise vernommen werden (schonende Vernehmung). Dabei soll sie/er mit der/dem Beschuldigten möglichst nicht aufeinander treffen. Die Zeugin/der Zeuge befindet sich dabei in einem anderen Raum als die/der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft. Die Vernehmung wird auf Video aufgezeichnet und per Bildschirm zur Beschuldigten/zum Beschuldigten und den übrigen Verfahrensbeteiligten übertragen, die so ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

          Diese Form der Vernehmung dient dem Schutz der Zeugin/des Zeugen oder des Opfers. Ihr/ihm bleibt dadurch eine Konfrontation mit der Beschuldigten/dem Beschuldigten erspart. Bei Opfern von Sexualdelikten, die unter 18 Jahre alt sind, muss auf diese schonende Weise einvernommen werden.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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