Fischen in Niederösterreich – Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für heimische bzw. eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln gibt es in Niederösterreich mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Fische und Krustentiere dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Schonzeiten und nur dann gefangen und angeeignet werden, wenn sie das Brittelmaß aufweisen.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)
- § 1 Niederösterreichische Fischereiverordnung 2002 (Tabelle der Schonzeiten und Mindestfangmaße)
Fischen in Niederösterreich – Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für heimische bzw. eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln gibt es in Niederösterreich mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Fische und Krustentiere dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Schonzeiten und nur dann gefangen und angeeignet werden, wenn sie das Brittelmaß aufweisen.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)
- § 1 Niederösterreichische Fischereiverordnung 2002 (Tabelle der Schonzeiten und Mindestfangmaße)
Fischen in Niederösterreich – Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für heimische bzw. eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln gibt es in Niederösterreich mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Fische und Krustentiere dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Schonzeiten und nur dann gefangen und angeeignet werden, wenn sie das Brittelmaß aufweisen.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)
- § 1 Niederösterreichische Fischereiverordnung 2002 (Tabelle der Schonzeiten und Mindestfangmaße)
Fischen in Niederösterreich – Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für heimische bzw. eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln gibt es in Niederösterreich mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Fische und Krustentiere dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Schonzeiten und nur dann gefangen und angeeignet werden, wenn sie das Brittelmaß aufweisen.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)
- § 1 Niederösterreichische Fischereiverordnung 2002 (Tabelle der Schonzeiten und Mindestfangmaße)
Fischen in Niederösterreich – Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für heimische bzw. eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln gibt es in Niederösterreich mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Fische und Krustentiere dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Schonzeiten und nur dann gefangen und angeeignet werden, wenn sie das Brittelmaß aufweisen.
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- § 10 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)
- § 1 Niederösterreichische Fischereiverordnung 2002 (Tabelle der Schonzeiten und Mindestfangmaße)
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