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  • Selbstberechnungserklärung

    Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung, die für die Einverleibung im Grundbuch notwendig ist, nur dann, wenn eine "Parteienvertreterin"/ein "Parteienvertreter" (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Notarin/Notar) den Grundbuchsantrag stellt.

    Anfallende Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Erbschafts- oder Schenkungssteuer – für Erbfälle oder Schenkungen bis 31. Juli 2008) und Eintragungsgebühren können dementsprechend nur von einer Vertreterin/einem Vertreter der Kaufvertragsparteien (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) selbst berechnet und abgeführt werden.

    Mit der Selbstberechnungserklärung kann die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt eine sofortige Grundbuchseintragung erwirken, da vom Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr ausgestellt werden muss.

    Hinweis:

    Dies trägt erheblich zur Beschleunigung des gesamten Verfahrens bis zur Einverleibung im Grundbuch bei.

    Letzte Aktualisierung: 13.05.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Selbstberechnungserklärung

      Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung, die für die Einverleibung im Grundbuch notwendig ist, nur dann, wenn eine "Parteienvertreterin"/ein "Parteienvertreter" (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Notarin/Notar) den Grundbuchsantrag stellt.

      Anfallende Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Erbschafts- oder Schenkungssteuer – für Erbfälle oder Schenkungen bis 31. Juli 2008) und Eintragungsgebühren können dementsprechend nur von einer Vertreterin/einem Vertreter der Kaufvertragsparteien (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) selbst berechnet und abgeführt werden.

      Mit der Selbstberechnungserklärung kann die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt eine sofortige Grundbuchseintragung erwirken, da vom Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr ausgestellt werden muss.

      Hinweis:

      Dies trägt erheblich zur Beschleunigung des gesamten Verfahrens bis zur Einverleibung im Grundbuch bei.

      Letzte Aktualisierung: 13.05.2025
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        Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung, die für die Einverleibung im Grundbuch notwendig ist, nur dann, wenn eine "Parteienvertreterin"/ein "Parteienvertreter" (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Notarin/Notar) den Grundbuchsantrag stellt.

        Anfallende Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Erbschafts- oder Schenkungssteuer – für Erbfälle oder Schenkungen bis 31. Juli 2008) und Eintragungsgebühren können dementsprechend nur von einer Vertreterin/einem Vertreter der Kaufvertragsparteien (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) selbst berechnet und abgeführt werden.

        Mit der Selbstberechnungserklärung kann die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt eine sofortige Grundbuchseintragung erwirken, da vom Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr ausgestellt werden muss.

        Hinweis:

        Dies trägt erheblich zur Beschleunigung des gesamten Verfahrens bis zur Einverleibung im Grundbuch bei.

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          Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung, die für die Einverleibung im Grundbuch notwendig ist, nur dann, wenn eine "Parteienvertreterin"/ein "Parteienvertreter" (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Notarin/Notar) den Grundbuchsantrag stellt.

          Anfallende Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Erbschafts- oder Schenkungssteuer – für Erbfälle oder Schenkungen bis 31. Juli 2008) und Eintragungsgebühren können dementsprechend nur von einer Vertreterin/einem Vertreter der Kaufvertragsparteien (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) selbst berechnet und abgeführt werden.

          Mit der Selbstberechnungserklärung kann die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt eine sofortige Grundbuchseintragung erwirken, da vom Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr ausgestellt werden muss.

          Hinweis:

          Dies trägt erheblich zur Beschleunigung des gesamten Verfahrens bis zur Einverleibung im Grundbuch bei.

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            Anfallende Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Erbschafts- oder Schenkungssteuer – für Erbfälle oder Schenkungen bis 31. Juli 2008) und Eintragungsgebühren können dementsprechend nur von einer Vertreterin/einem Vertreter der Kaufvertragsparteien (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) selbst berechnet und abgeführt werden.

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