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  • Allgemeines zu Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug

    Hält sich die/der Unterhaltsberechtigte in Österreich und die/der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Mit dem Antrag kann sowohl die Geltendmachung als auch die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden.

    Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht jenes Staates, in dem der Antrag gestellt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten – auch in englischer Sprache – finden sich im Europäischen Justizportal.

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Hält sich die/der Unterhaltsberechtigte in Österreich und die/der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Mit dem Antrag kann sowohl die Geltendmachung als auch die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden.

    Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht jenes Staates, in dem der Antrag gestellt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten – auch in englischer Sprache – finden sich im Europäischen Justizportal.

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    Hält sich die/der Unterhaltsberechtigte in Österreich und die/der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Mit dem Antrag kann sowohl die Geltendmachung als auch die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden.

    Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht jenes Staates, in dem der Antrag gestellt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten – auch in englischer Sprache – finden sich im Europäischen Justizportal.

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    Hält sich die/der Unterhaltsberechtigte in Österreich und die/der Unterhaltsverpflichtete im Ausland auf, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche durch einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Mit dem Antrag kann sowohl die Geltendmachung als auch die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden.

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    Unterhaltsansprüche können nach diesem Verfahren grundsätzlich gegenüber Unterhaltsverpflichteten in allen EU-Mitgliedstaaten und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen auch in einigen anderen Staaten (z.B. Vereinigte Staaten von Amerika, Australien) geltend gemacht werden.

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    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER