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  • Urkunde

    Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

    Öffentliche Urkunden

    Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

    • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
    • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
    • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
    Hinweis:

    Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

    Private Urkunden

    Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

    Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Urkunde

      Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

      Öffentliche Urkunden

      Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

      • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
      • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
      • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
      • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
      Hinweis:

      Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

      Private Urkunden

      Alle anderen Urkunden sind Privaturkunden.

      Letzte Aktualisierung: 03.09.2025
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        Urkunde

        Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen Urkunden und Privaturkunden unterschieden:

        Öffentliche Urkunden

        Öffentliche Urkunden sind Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Zeugnisse, Diplome der Universitäten), die

        • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
        • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
        • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
        • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
        Hinweis:

        Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

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          Öffentliche Urkunden

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          • von der dazu befugten österreichischen Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
          • von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson (Notarin/Notar, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Architektin/Architekt, Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent) innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet werden,
          • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
          • im Ausland als öffentliche Urkunden ausgestellt worden sind (in manchen Fällen ist für diese Urkunden eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich).
          Hinweis:

          Von öffentlichen Urkunden kann eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) erstellt werden, die die Übereinstimmung von Original und Abschrift (Kopie) bestätigt.

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            • durch andere gesetzliche Vorschriften als öffentliche Urkunden erklärt werden,
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            Hinweis:

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER