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  • Beglaubigung

    Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:

    Beglaubigte Abschrift

    Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

    • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
    • das Bezirksgericht oder
    • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

    dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

    Beglaubigung der Unterschrift

    Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

    Hinweis

    Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

    Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Beglaubigung

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    Beglaubigte Abschrift

    Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch

    • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
    • das Bezirksgericht oder
    • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

    dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

    Beglaubigung der Unterschrift

    Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

    Hinweis

    Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

    Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.

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    • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
    • das Bezirksgericht oder
    • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

    dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

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    Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

    Hinweis

    Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.

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    • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
    • das Bezirksgericht oder
    • die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),

    dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

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    Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.

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    • eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
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