Beglaubigung
Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:
Beglaubigte Abschrift
Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch
- eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
- das Bezirksgericht oder
- die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),
dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
Beglaubigung der Unterschrift
Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.
Hinweis
Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.
Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Beglaubigte Abschrift
Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch
- eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
- das Bezirksgericht oder
- die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),
dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
Beglaubigung der Unterschrift
Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.
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Beglaubigte Abschrift
Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch
- eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
- das Bezirksgericht oder
- die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),
dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
Beglaubigung der Unterschrift
Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.
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- das Bezirksgericht oder
- die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),
dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
Beglaubigung der Unterschrift
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Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER