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  • Masseverwalter

    Masseverwalterinnen/Masseverwalter sind sachkundige Personen, die vom Konkursgericht zur Abwicklung und Vermögensverwaltung im Konkursverfahren eingesetzt werden.

    Sie haben vor allem das vorhandene Vermögen festzustellen, zu verwalten und schließlich zu verwerten sowie die angemeldeten Forderungen zu prüfen.

    Hinweis:

    Bei einem Privatkonkurs muss nicht in jedem Fall eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter eingesetzt werden.

    Letzte Aktualisierung: 15.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Masseverwalter

      Masseverwalterinnen/Masseverwalter sind sachkundige Personen, die vom Konkursgericht zur Abwicklung und Vermögensverwaltung im Konkursverfahren eingesetzt werden.

      Sie haben vor allem das vorhandene Vermögen festzustellen, zu verwalten und schließlich zu verwerten sowie die angemeldeten Forderungen zu prüfen.

      Hinweis:

      Bei einem Privatkonkurs muss nicht in jedem Fall eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter eingesetzt werden.

      Letzte Aktualisierung: 15.04.2025
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        Masseverwalterinnen/Masseverwalter sind sachkundige Personen, die vom Konkursgericht zur Abwicklung und Vermögensverwaltung im Konkursverfahren eingesetzt werden.

        Sie haben vor allem das vorhandene Vermögen festzustellen, zu verwalten und schließlich zu verwerten sowie die angemeldeten Forderungen zu prüfen.

        Hinweis:

        Bei einem Privatkonkurs muss nicht in jedem Fall eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter eingesetzt werden.

        Letzte Aktualisierung: 15.04.2025
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          Sie haben vor allem das vorhandene Vermögen festzustellen, zu verwalten und schließlich zu verwerten sowie die angemeldeten Forderungen zu prüfen.

          Hinweis:

          Bei einem Privatkonkurs muss nicht in jedem Fall eine Masseverwalterin/ein Masseverwalter eingesetzt werden.

          Letzte Aktualisierung: 15.04.2025
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            Sie haben vor allem das vorhandene Vermögen festzustellen, zu verwalten und schließlich zu verwerten sowie die angemeldeten Forderungen zu prüfen.

            Hinweis:

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