Skip to content
  • Wahlbeisitzer

    Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

    Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

    Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

    Letzte Aktualisierung: 19.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Wahlbeisitzer

      Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

      Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

      Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

      Letzte Aktualisierung: 19.03.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

        Wahlbeisitzer

        Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

        Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

        Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

        Letzte Aktualisierung: 19.03.2026
        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

          Wahlbeisitzer

          Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

          Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

          Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

          Letzte Aktualisierung: 19.03.2026
          Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

            Wahlbeisitzer

            Als Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer werden Personen bezeichnet, die z.B. am Ablauf einer Wahl und an der Stimmenauszählung mitwirken. Sie sind Mitglieder der Wahlbehörden und werden von den Parteien, die sich zur Wahl stellen (wahlwerbende Parteien), nominiert. Wie viele Personen aus jeder Partei kommen, hängt vom Ergebnis bei der letzten Wahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde ab. Bei Nationalratswahlen sind z.B. für Gemeindewahlbehörden insgesamt neun Beisitzerinnen/neun Beisitzer (neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder deren Vertreterin/dessen Vertreter) vorgesehen und bei Sprengelwahlbehörden drei Beisitzerinnen/Beisitzer (neben der von der Bürgermeisterin/dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden) vorgesehen.

            Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer müssen selbst wahlberechtigt sein. Sie üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

            Von den Wahlbeisitzerinnen/den Wahlbeisitzern sind die Wahlzeuginnen/die Wahlzeugen zu unterscheiden.

            Letzte Aktualisierung: 19.03.2026
            Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER