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  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Achtung:

    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

    Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt unter anderem die reine Zimmervermietung ohne die Erbringung von Nebenleistungen. Das ist beispielsweise die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Frühstück, Reinigung oder anderen Nebenleistungen.

    Die Zimmervermietung darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten. Bei mehr als zehn Fremdenbetten trifft das nicht mehr zu. In einem solchen Fall werden bereits Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen.

    Keine Nebenleistungen sind beispielsweise:

    • Schneeräumung, Müllabfuhr
    • Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser

    Rechtsgrundlagen

    Einkommensteuergesetz (EStG)

    Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

      Achtung:

      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

      Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt unter anderem die reine Zimmervermietung ohne die Erbringung von Nebenleistungen. Das ist beispielsweise die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Frühstück, Reinigung oder anderen Nebenleistungen.

      Die Zimmervermietung darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten. Bei mehr als zehn Fremdenbetten trifft das nicht mehr zu. In einem solchen Fall werden bereits Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen.

      Keine Nebenleistungen sind beispielsweise:

      • Schneeräumung, Müllabfuhr
      • Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser

      Rechtsgrundlagen

      Einkommensteuergesetz (EStG)

      Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
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        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

        Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt unter anderem die reine Zimmervermietung ohne die Erbringung von Nebenleistungen. Das ist beispielsweise die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Frühstück, Reinigung oder anderen Nebenleistungen.

        Die Zimmervermietung darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten. Bei mehr als zehn Fremdenbetten trifft das nicht mehr zu. In einem solchen Fall werden bereits Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen.

        Keine Nebenleistungen sind beispielsweise:

        • Schneeräumung, Müllabfuhr
        • Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser

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