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  • Adressänderung: Zivildienstserviceagentur

    Zivildiener sollten eine Adressänderung bei der Zivildienstserviceagentur bekannt geben. Es genügt ein formloses Schreiben unter Beifügung der Bestätigung der Meldung (Brief, Fax oder E-Mail). Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Bei einem Umzug ins Ausland für mehr als sechs Monate besteht für Zivildienstpflichtige die gesetzliche Verpflichtung, die Adressänderung der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Ein Auslandsaufenthalt ist jedoch nicht mehr zu melden, wenn der Zivildienst vollständig abgeleistet wurde.

    Zivildienstserviceagentur

    Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Bundeskanzleramt

    Adressänderung: Zivildienstserviceagentur

    Zivildiener sollten eine Adressänderung bei der Zivildienstserviceagentur bekannt geben. Es genügt ein formloses Schreiben unter Beifügung der Bestätigung der Meldung (Brief, Fax oder E-Mail). Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Bei einem Umzug ins Ausland für mehr als sechs Monate besteht für Zivildienstpflichtige die gesetzliche Verpflichtung, die Adressänderung der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Ein Auslandsaufenthalt ist jedoch nicht mehr zu melden, wenn der Zivildienst vollständig abgeleistet wurde.

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    Zivildiener sollten eine Adressänderung bei der Zivildienstserviceagentur bekannt geben. Es genügt ein formloses Schreiben unter Beifügung der Bestätigung der Meldung (Brief, Fax oder E-Mail). Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.

    Bei einem Umzug ins Ausland für mehr als sechs Monate besteht für Zivildienstpflichtige die gesetzliche Verpflichtung, die Adressänderung der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Ein Auslandsaufenthalt ist jedoch nicht mehr zu melden, wenn der Zivildienst vollständig abgeleistet wurde.

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