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  • Hauptverfahren

    Ein Strafverfahren beginnt, sobald die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlung beginnt.

    Das strafgerichtliche Hauptverfahren beginnt mit der Einbringung der Anklage. Ab dann darf die Kriminalpolizei nicht mehr von Amts wegen ermitteln, die Verfahrensleitung durch die Staatsanwältin/den Staatsanwalt ist beendet. Beweisaufnahmen und Zwangsmittel müssen ab dann gerichtlich angeordnet sein.

    Letzte Aktualisierung: 24.03.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Hauptverfahren

      Ein Strafverfahren beginnt, sobald die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlung beginnt.

      Das strafgerichtliche Hauptverfahren beginnt mit der Einbringung der Anklage. Ab dann darf die Kriminalpolizei nicht mehr von Amts wegen ermitteln, die Verfahrensleitung durch die Staatsanwältin/den Staatsanwalt ist beendet. Beweisaufnahmen und Zwangsmittel müssen ab dann gerichtlich angeordnet sein.

      Letzte Aktualisierung: 24.03.2025
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        Das strafgerichtliche Hauptverfahren beginnt mit der Einbringung der Anklage. Ab dann darf die Kriminalpolizei nicht mehr von Amts wegen ermitteln, die Verfahrensleitung durch die Staatsanwältin/den Staatsanwalt ist beendet. Beweisaufnahmen und Zwangsmittel müssen ab dann gerichtlich angeordnet sein.

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          Das strafgerichtliche Hauptverfahren beginnt mit der Einbringung der Anklage. Ab dann darf die Kriminalpolizei nicht mehr von Amts wegen ermitteln, die Verfahrensleitung durch die Staatsanwältin/den Staatsanwalt ist beendet. Beweisaufnahmen und Zwangsmittel müssen ab dann gerichtlich angeordnet sein.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER