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  • Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar)

    Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar) werden manchmal bei Abschluss des Mietvertrags für den dadurch entstandenen Aufwand von der Vermieterin/dem Vermieter oder der Hausverwaltung verlangt. Es gibt dafür aber keine gesetzliche Grundlage.

    Nach mehreren Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehören und von der Mieterin/dem Mieter durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten werden. Werden Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar) verlangt und bezahlt, so können sie zurückgefordert werden.

    Behörden und Beratungsstellen

    Rechtsgrundlagen

    Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar)

    Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar) werden manchmal bei Abschluss des Mietvertrags für den dadurch entstandenen Aufwand von der Vermieterin/dem Vermieter oder der Hausverwaltung verlangt. Es gibt dafür aber keine gesetzliche Grundlage.

    Nach mehreren Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehören und von der Mieterin/dem Mieter durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten werden. Werden Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar) verlangt und bezahlt, so können sie zurückgefordert werden.

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    Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar) werden manchmal bei Abschluss des Mietvertrags für den dadurch entstandenen Aufwand von der Vermieterin/dem Vermieter oder der Hausverwaltung verlangt. Es gibt dafür aber keine gesetzliche Grundlage.

    Nach mehreren Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs (OGH) sind solche Forderungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung eines Hauses gehören und von der Mieterin/dem Mieter durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten werden. Werden Mietvertragserrichtungskosten (Bearbeitungshonorar) verlangt und bezahlt, so können sie zurückgefordert werden.

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    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

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    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER