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  • Alkohol am Steuer

    Grundsätzlich gilt die gesetzlich erlaubte Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. In bestimmten Fällen wird diese Grenze jedoch auf 0,1 Promille oder weniger herabgesetzt.

    Hinweis

    Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

    In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:

    0,1-Promille-Grenze nach Art der Lenkberechtigung und Geltungsdauer
    Lenkberechtigung Zeitraum
    Klasse AM
    • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres
    Probeführerschein
    (alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F)
    • Für die Dauer der Probezeit
    • Bei A1 und L17 jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
    Übungsfahrten ("L")
    • Während der Übungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
    Ausbildungsfahrten L17
    • Während der Ausbildungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
    Fahrschulfahrten
    • Während der Fahrschulfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Fahrlehrerin/den Fahrlehrer)
    Klasse C
    • Immer
    Klasse D
    • Immer
    Klasse F
    • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres

    Bei Schülertransporten

    • Immer

    Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei – je nach Klasse – die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen jedenfalls mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.

    Ausführliche Informationen zu den

    finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hinweis

    Weitere Kosten können beispielsweise noch für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen anfallen.

    Online-Ratgeber und -Rechner

    Verkehrsstrafen

    Weiterführende Links

    Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (→ BMK)

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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    In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:

    0,1-Promille-Grenze nach Art der Lenkberechtigung und Geltungsdauer
    Lenkberechtigung Zeitraum
    Klasse AM
    • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres
    Probeführerschein
    (alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F)
    • Für die Dauer der Probezeit
    • Bei A1 und L17 jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
    Übungsfahrten ("L")
    • Während der Übungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
    Ausbildungsfahrten L17
    • Während der Ausbildungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
    Fahrschulfahrten
    • Während der Fahrschulfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Fahrlehrerin/den Fahrlehrer)
    Klasse C
    • Immer
    Klasse D
    • Immer
    Klasse F
    • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres

    Bei Schülertransporten

    • Immer

    Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei – je nach Klasse – die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen jedenfalls mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.

    Ausführliche Informationen zu den

    finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Hinweis

    Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

    In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:

    0,1-Promille-Grenze nach Art der Lenkberechtigung und Geltungsdauer
    Lenkberechtigung Zeitraum
    Klasse AM
    • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres
    Probeführerschein
    (alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F)
    • Für die Dauer der Probezeit
    • Bei A1 und L17 jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
    Übungsfahrten ("L")
    • Während der Übungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
    Ausbildungsfahrten L17
    • Während der Ausbildungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
    Fahrschulfahrten
    • Während der Fahrschulfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Fahrlehrerin/den Fahrlehrer)
    Klasse C
    • Immer
    Klasse D
    • Immer
    Klasse F
    • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres

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    • Immer

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    Ausführliche Informationen zu den

    finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hinweis

    Weitere Kosten können beispielsweise noch für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen anfallen.

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    Hinweis

    Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

    In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:

    0,1-Promille-Grenze nach Art der Lenkberechtigung und Geltungsdauer
    Lenkberechtigung Zeitraum
    Klasse AM
    • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres
    Probeführerschein
    (alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F)
    • Für die Dauer der Probezeit
    • Bei A1 und L17 jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
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    • Während der Übungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
    Ausbildungsfahrten L17
    • Während der Ausbildungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
    Fahrschulfahrten
    • Während der Fahrschulfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Fahrlehrerin/den Fahrlehrer)
    Klasse C
    • Immer
    Klasse D
    • Immer
    Klasse F
    • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres

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    • Immer

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    Grundsätzlich gilt die gesetzlich erlaubte Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. In bestimmten Fällen wird diese Grenze jedoch auf 0,1 Promille oder weniger herabgesetzt.

    Hinweis

    Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

    In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:

    0,1-Promille-Grenze nach Art der Lenkberechtigung und Geltungsdauer
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    • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres
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    • Während der Übungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
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    Klasse D
    • Immer
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    Formulare der Versicherungsanstalten

    Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

    Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER