Skip to content
  • Leben in der Stadt Villach

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr einen 1 m breiten Streifen auf Gehsteigen und an Straßen entlang ihrer Liegenschaft räumen, bei Glatteis bestreuen, bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen den Gehweg über seine ganze Breite reinigen und bei Dachlawinengefahr oder Bildung von Eiszapfen das Dach räumen.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

    Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.

    Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ihre Hunde ausnahmslos, bei Tag und Nacht, an der Leine führen oder sonst tierschutzgerecht verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.

    Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete, ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so halten und sicher verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
    Geldstrafen bis zu 2.180 Euro sind möglich.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Die Hundeverbotszone ist vor Ort mit Tafeln kundgemacht.
    Strafen: Bezirksverwaltungsbehörde bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Villach
    Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
    9500 Villach

    Telefon: +43 4242 205-6060

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      •  8 bis 12:30 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Villach
    Rathausplatz 1
    9500 Villach

    Telefon: +43 4242 205
    Fax: +43 4242 205-1899
    Kontaktformular: https://villach.at/kontaktformular

    Amtsstunden:

    • Montag und Mittwoch
      • 8 bis 12 Uhr
      • nachmittags nach Terminvereinbarung
    • Dienstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
      • sowie nach Vereinbarung bis 19 Uhr
    • Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Gesonderte Öffnungszeiten:

    Passamt und Standesamt:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 11:30 Uhr
    • Dienstag und Donnerstag
      • 13 bis 15:30 Uhr

    Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde:

    • Montag bis Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Website der Stadt Villach
    Statistische Daten der Stadt

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 27.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde|
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

      Leben in der Stadt Villach

      Hinweis:

      Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

      Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

      Rasenmähen

      Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag) 
        • 12 bis 15 Uhr
        • 19 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

      Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

      verboten:

      • werktags (Montag bis Samstag)
        • 12 bis 15 Uhr
        • 19 bis 6 Uhr
      • Sonn- und Feiertag
        • ganztägig

      Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

      Autowaschen

      Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

      Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

      Beispiel:

      Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

      Auf öffentlichen Straßen

      Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

      Warmlaufenlassen des Motors

      Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

      Lärmbelästigung durch Mopeds

      Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

      • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
      • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

      Schneeräumung und Streupflicht

      Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr einen 1 m breiten Streifen auf Gehsteigen und an Straßen entlang ihrer Liegenschaft räumen, bei Glatteis bestreuen, bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen den Gehweg über seine ganze Breite reinigen und bei Dachlawinengefahr oder Bildung von Eiszapfen das Dach räumen.

      Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

      Hundehaltung

      Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

      Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
      Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

      Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

      Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

      Maulkorb- bzw. Leinenzwang

      An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

      • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
      • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

      Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

      Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.

      Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ihre Hunde ausnahmslos, bei Tag und Nacht, an der Leine führen oder sonst tierschutzgerecht verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.

      Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete, ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so halten und sicher verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
      Geldstrafen bis zu 2.180 Euro sind möglich.

      Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Die Hundeverbotszone ist vor Ort mit Tafeln kundgemacht.
      Strafen: Bezirksverwaltungsbehörde bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro.

      Hundekot

      Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

      Müll

      Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

      Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

      Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

      Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

      Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

      Hinweis:

      Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

      Abfallsammelzentrum der Stadt

      Altstoffsammelzentrum Villach
      Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
      9500 Villach

      Telefon: +43 4242 205-6060

      Öffnungszeiten:

      • Montag bis Freitag
        • 7 bis 17 Uhr
      • Samstag
        •  8 bis 12:30 Uhr

      Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

      Kontaktdaten der Stadt

      Stadt Villach
      Rathausplatz 1
      9500 Villach

      Telefon: +43 4242 205
      Fax: +43 4242 205-1899
      Kontaktformular: https://villach.at/kontaktformular

      Amtsstunden:

      • Montag und Mittwoch
        • 8 bis 12 Uhr
        • nachmittags nach Terminvereinbarung
      • Dienstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
        • sowie nach Vereinbarung bis 19 Uhr
      • Donnerstag
        • 8 bis 12 Uhr
        • 13 bis 16 Uhr
      • Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Gesonderte Öffnungszeiten:

      Passamt und Standesamt:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 11:30 Uhr
      • Dienstag und Donnerstag
        • 13 bis 15:30 Uhr

      Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde:

      • Montag bis Freitag
        • 8 bis 12 Uhr

      Website der Stadt Villach
      Statistische Daten der Stadt

      Rechtsgrundlagen

      Letzte Aktualisierung: 27.05.2026
      Für den Inhalt verantwortlich:
      • Die zuständige Gemeinde|
      • oesterreich.gv.at-Redaktion

        Leben in der Stadt Villach

        Hinweis:

        Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

        Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

        Rasenmähen

        Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag) 
          • 12 bis 15 Uhr
          • 19 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

        Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

        verboten:

        • werktags (Montag bis Samstag)
          • 12 bis 15 Uhr
          • 19 bis 6 Uhr
        • Sonn- und Feiertag
          • ganztägig

        Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

        Autowaschen

        Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

        Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

        Beispiel:

        Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

        Auf öffentlichen Straßen

        Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

        Warmlaufenlassen des Motors

        Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

        Lärmbelästigung durch Mopeds

        Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

        • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
        • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

        Schneeräumung und Streupflicht

        Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr einen 1 m breiten Streifen auf Gehsteigen und an Straßen entlang ihrer Liegenschaft räumen, bei Glatteis bestreuen, bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen den Gehweg über seine ganze Breite reinigen und bei Dachlawinengefahr oder Bildung von Eiszapfen das Dach räumen.

        Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

        Hundehaltung

        Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

        Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
        Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

        Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

        Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

        Maulkorb- bzw. Leinenzwang

        An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

        • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
        • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

        Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

        Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

        Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.

        Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ihre Hunde ausnahmslos, bei Tag und Nacht, an der Leine führen oder sonst tierschutzgerecht verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.

        Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete, ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so halten und sicher verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
        Geldstrafen bis zu 2.180 Euro sind möglich.

        Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Die Hundeverbotszone ist vor Ort mit Tafeln kundgemacht.
        Strafen: Bezirksverwaltungsbehörde bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro.

        Hundekot

        Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

        Müll

        Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

        Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

        Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

        Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

        Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

        Hinweis:

        Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

        Abfallsammelzentrum der Stadt

        Altstoffsammelzentrum Villach
        Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
        9500 Villach

        Telefon: +43 4242 205-6060

        Öffnungszeiten:

        • Montag bis Freitag
          • 7 bis 17 Uhr
        • Samstag
          •  8 bis 12:30 Uhr

        Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

        Kontaktdaten der Stadt

        Stadt Villach
        Rathausplatz 1
        9500 Villach

        Telefon: +43 4242 205
        Fax: +43 4242 205-1899
        Kontaktformular: https://villach.at/kontaktformular

        Amtsstunden:

        • Montag und Mittwoch
          • 8 bis 12 Uhr
          • nachmittags nach Terminvereinbarung
        • Dienstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
          • sowie nach Vereinbarung bis 19 Uhr
        • Donnerstag
          • 8 bis 12 Uhr
          • 13 bis 16 Uhr
        • Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Gesonderte Öffnungszeiten:

        Passamt und Standesamt:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 11:30 Uhr
        • Dienstag und Donnerstag
          • 13 bis 15:30 Uhr

        Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde:

        • Montag bis Freitag
          • 8 bis 12 Uhr

        Website der Stadt Villach
        Statistische Daten der Stadt

        Rechtsgrundlagen

        Letzte Aktualisierung: 27.05.2026
        Für den Inhalt verantwortlich:
        • Die zuständige Gemeinde|
        • oesterreich.gv.at-Redaktion

          Leben in der Stadt Villach

          Hinweis:

          Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

          Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

          Rasenmähen

          Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag) 
            • 12 bis 15 Uhr
            • 19 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

          Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

          verboten:

          • werktags (Montag bis Samstag)
            • 12 bis 15 Uhr
            • 19 bis 6 Uhr
          • Sonn- und Feiertag
            • ganztägig

          Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

          Autowaschen

          Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

          Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

          Beispiel:

          Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

          Auf öffentlichen Straßen

          Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

          Warmlaufenlassen des Motors

          Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

          Lärmbelästigung durch Mopeds

          Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

          • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
          • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

          Schneeräumung und Streupflicht

          Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr einen 1 m breiten Streifen auf Gehsteigen und an Straßen entlang ihrer Liegenschaft räumen, bei Glatteis bestreuen, bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen den Gehweg über seine ganze Breite reinigen und bei Dachlawinengefahr oder Bildung von Eiszapfen das Dach räumen.

          Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

          Hundehaltung

          Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

          Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
          Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

          Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

          Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

          Maulkorb- bzw. Leinenzwang

          An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

          • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
          • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

          Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

          Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

          Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.

          Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ihre Hunde ausnahmslos, bei Tag und Nacht, an der Leine führen oder sonst tierschutzgerecht verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.

          Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete, ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so halten und sicher verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
          Geldstrafen bis zu 2.180 Euro sind möglich.

          Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Die Hundeverbotszone ist vor Ort mit Tafeln kundgemacht.
          Strafen: Bezirksverwaltungsbehörde bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro.

          Hundekot

          Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

          Müll

          Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

          Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

          Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

          Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

          Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

          Hinweis:

          Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

          Abfallsammelzentrum der Stadt

          Altstoffsammelzentrum Villach
          Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
          9500 Villach

          Telefon: +43 4242 205-6060

          Öffnungszeiten:

          • Montag bis Freitag
            • 7 bis 17 Uhr
          • Samstag
            •  8 bis 12:30 Uhr

          Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

          Kontaktdaten der Stadt

          Stadt Villach
          Rathausplatz 1
          9500 Villach

          Telefon: +43 4242 205
          Fax: +43 4242 205-1899
          Kontaktformular: https://villach.at/kontaktformular

          Amtsstunden:

          • Montag und Mittwoch
            • 8 bis 12 Uhr
            • nachmittags nach Terminvereinbarung
          • Dienstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
            • sowie nach Vereinbarung bis 19 Uhr
          • Donnerstag
            • 8 bis 12 Uhr
            • 13 bis 16 Uhr
          • Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Gesonderte Öffnungszeiten:

          Passamt und Standesamt:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 11:30 Uhr
          • Dienstag und Donnerstag
            • 13 bis 15:30 Uhr

          Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde:

          • Montag bis Freitag
            • 8 bis 12 Uhr

          Website der Stadt Villach
          Statistische Daten der Stadt

          Rechtsgrundlagen

          Letzte Aktualisierung: 27.05.2026
          Für den Inhalt verantwortlich:
          • Die zuständige Gemeinde|
          • oesterreich.gv.at-Redaktion

            Leben in der Stadt Villach

            Hinweis:

            Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

            Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

            Rasenmähen

            Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag) 
              • 12 bis 15 Uhr
              • 19 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

            Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

            verboten:

            • werktags (Montag bis Samstag)
              • 12 bis 15 Uhr
              • 19 bis 6 Uhr
            • Sonn- und Feiertag
              • ganztägig

            Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

            Autowaschen

            Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

            Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

            Beispiel:

            Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

            Auf öffentlichen Straßen

            Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

            Warmlaufenlassen des Motors

            Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

            Lärmbelästigung durch Mopeds

            Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

            • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
            • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

            Schneeräumung und Streupflicht

            Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr einen 1 m breiten Streifen auf Gehsteigen und an Straßen entlang ihrer Liegenschaft räumen, bei Glatteis bestreuen, bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen den Gehweg über seine ganze Breite reinigen und bei Dachlawinengefahr oder Bildung von Eiszapfen das Dach räumen.

            Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

            Hundehaltung

            Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

            Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
            Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

            Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

            Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

            Maulkorb- bzw. Leinenzwang

            An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

            • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
            • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

            Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

            Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

            Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.

            Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ihre Hunde ausnahmslos, bei Tag und Nacht, an der Leine führen oder sonst tierschutzgerecht verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.

            Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete, ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so halten und sicher verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
            Geldstrafen bis zu 2.180 Euro sind möglich.

            Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Die Hundeverbotszone ist vor Ort mit Tafeln kundgemacht.
            Strafen: Bezirksverwaltungsbehörde bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro.

            Hundekot

            Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

            Müll

            Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

            Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

            Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

            Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

            Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

            Hinweis:

            Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

            Abfallsammelzentrum der Stadt

            Altstoffsammelzentrum Villach
            Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
            9500 Villach

            Telefon: +43 4242 205-6060

            Öffnungszeiten:

            • Montag bis Freitag
              • 7 bis 17 Uhr
            • Samstag
              •  8 bis 12:30 Uhr

            Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

            Kontaktdaten der Stadt

            Stadt Villach
            Rathausplatz 1
            9500 Villach

            Telefon: +43 4242 205
            Fax: +43 4242 205-1899
            Kontaktformular: https://villach.at/kontaktformular

            Amtsstunden:

            • Montag und Mittwoch
              • 8 bis 12 Uhr
              • nachmittags nach Terminvereinbarung
            • Dienstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
              • sowie nach Vereinbarung bis 19 Uhr
            • Donnerstag
              • 8 bis 12 Uhr
              • 13 bis 16 Uhr
            • Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Gesonderte Öffnungszeiten:

            Passamt und Standesamt:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 11:30 Uhr
            • Dienstag und Donnerstag
              • 13 bis 15:30 Uhr

            Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde:

            • Montag bis Freitag
              • 8 bis 12 Uhr

            Website der Stadt Villach
            Statistische Daten der Stadt

            Rechtsgrundlagen

            Letzte Aktualisierung: 27.05.2026
            Für den Inhalt verantwortlich:
            • Die zuständige Gemeinde|
            • oesterreich.gv.at-Redaktion

              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER