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  • Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis:

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis:

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

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    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis:

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

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    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis:

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

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    Hinweis:

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