Innehabung
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird "innehaben" häufig als "haben" bzw. als "besitzen" verstanden.
Wenn eine Person eine Sache zwar in ihrer (tatsächlichen) Macht oder Gewahrsame hat, aber nicht den Willen hat, sie als die ihre zu betrachten und zu behalten, ist sie juristisch gesehen Inhaberin der Sache.
Dagegen spricht man von Besitz, wenn eine Person zusätzlich zur bloßen Innehabung den Willen hat, die Sache als die ihre zu behalten.
Innehabung
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird "innehaben" häufig als "haben" bzw. als "besitzen" verstanden.
Wenn eine Person eine Sache zwar in ihrer (tatsächlichen) Macht oder Gewahrsame hat, aber nicht den Willen hat, sie als die ihre zu betrachten und zu behalten, ist sie juristisch gesehen Inhaberin der Sache.
Dagegen spricht man von Besitz, wenn eine Person zusätzlich zur bloßen Innehabung den Willen hat, die Sache als die ihre zu behalten.
Innehabung
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird "innehaben" häufig als "haben" bzw. als "besitzen" verstanden.
Wenn eine Person eine Sache zwar in ihrer (tatsächlichen) Macht oder Gewahrsame hat, aber nicht den Willen hat, sie als die ihre zu betrachten und zu behalten, ist sie juristisch gesehen Inhaberin der Sache.
Dagegen spricht man von Besitz, wenn eine Person zusätzlich zur bloßen Innehabung den Willen hat, die Sache als die ihre zu behalten.
Innehabung
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird "innehaben" häufig als "haben" bzw. als "besitzen" verstanden.
Wenn eine Person eine Sache zwar in ihrer (tatsächlichen) Macht oder Gewahrsame hat, aber nicht den Willen hat, sie als die ihre zu betrachten und zu behalten, ist sie juristisch gesehen Inhaberin der Sache.
Dagegen spricht man von Besitz, wenn eine Person zusätzlich zur bloßen Innehabung den Willen hat, die Sache als die ihre zu behalten.
Innehabung
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird "innehaben" häufig als "haben" bzw. als "besitzen" verstanden.
Wenn eine Person eine Sache zwar in ihrer (tatsächlichen) Macht oder Gewahrsame hat, aber nicht den Willen hat, sie als die ihre zu betrachten und zu behalten, ist sie juristisch gesehen Inhaberin der Sache.
Dagegen spricht man von Besitz, wenn eine Person zusätzlich zur bloßen Innehabung den Willen hat, die Sache als die ihre zu behalten.
Formulare der Versicherungsanstalten
Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER
Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER
Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER
Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER