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  • Absetz- und Freibeträge für Familien

    Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

    Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

    • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
    • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
    • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
    bis 2022 6.000 Euro
    2023 6.312 Euro
    2024 6.937 Euro
    2025 7.284 Euro

    Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

    Tipp:

    Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

    Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

    • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
    • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
    Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
    Kalenderjahr
    bei einem Kind
    bei zwei Kindern
    bei drei Kindern
    für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
    bis 2022
    494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
    2023
    520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
    2024
    572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
    2025
    601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

    Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

    Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

    Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

    Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

    Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

    Kinderabsetzbetrag

    Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

    Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
    bis 2022 58,40 Euro
    2023 61,80 Euro
    2024 67,80 Euro
    2025 70,90 Euro

    Unterhaltsabsetzbetrag

    Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

    Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
    Kalenderjahr
    für ein Kind
    für zwei Kinder
    für jedes weitere Kind
    bis 2022
    29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
    2023
    31 Euro 47 Euro 62 Euro
    2024
    35 Euro 52 Euro 69 Euro
    2025
    37 Euro 55 Euro 73 Euro
    Achtung:

    Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

    Hinweis:

    Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

    Familienbonus Plus

    Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

    Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

    Formulare

    Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

      Absetz- und Freibeträge für Familien

      Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

      Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

      • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
      • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
      • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
      bis 2022 6.000 Euro
      2023 6.312 Euro
      2024 6.937 Euro
      2025 7.284 Euro

      Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

      Tipp:

      Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

      Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

      • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
      • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
      Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
      Kalenderjahr
      bei einem Kind
      bei zwei Kindern
      bei drei Kindern
      für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
      bis 2022
      494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
      2023
      520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
      2024
      572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
      2025
      601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

      Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

      Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

      Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

      Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

      Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

      Kinderabsetzbetrag

      Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

      Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
      bis 2022 58,40 Euro
      2023 61,80 Euro
      2024 67,80 Euro
      2025 70,90 Euro

      Unterhaltsabsetzbetrag

      Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

      Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
      Kalenderjahr
      für ein Kind
      für zwei Kinder
      für jedes weitere Kind
      bis 2022
      29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
      2023
      31 Euro 47 Euro 62 Euro
      2024
      35 Euro 52 Euro 69 Euro
      2025
      37 Euro 55 Euro 73 Euro
      Achtung:

      Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

      Hinweis:

      Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

      Familienbonus Plus

      Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

      Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

      Formulare

      Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

        Absetz- und Freibeträge für Familien

        Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

        Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

        • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
        • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
        • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
        bis 2022 6.000 Euro
        2023 6.312 Euro
        2024 6.937 Euro
        2025 7.284 Euro

        Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

        Tipp:

        Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

        Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

        • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
        • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
        Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
        Kalenderjahr
        bei einem Kind
        bei zwei Kindern
        bei drei Kindern
        für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
        bis 2022
        494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
        2023
        520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
        2024
        572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
        2025
        601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

        Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

        Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

        Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

        Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

        Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

        Kinderabsetzbetrag

        Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

        Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
        bis 2022 58,40 Euro
        2023 61,80 Euro
        2024 67,80 Euro
        2025 70,90 Euro

        Unterhaltsabsetzbetrag

        Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

        Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
        Kalenderjahr
        für ein Kind
        für zwei Kinder
        für jedes weitere Kind
        bis 2022
        29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
        2023
        31 Euro 47 Euro 62 Euro
        2024
        35 Euro 52 Euro 69 Euro
        2025
        37 Euro 55 Euro 73 Euro
        Achtung:

        Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

        Hinweis:

        Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

        Familienbonus Plus

        Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

        Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

        Formulare

        Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

          Absetz- und Freibeträge für Familien

          Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

          Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

          • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
          • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
          • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
          bis 2022 6.000 Euro
          2023 6.312 Euro
          2024 6.937 Euro
          2025 7.284 Euro

          Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

          Tipp:

          Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

          Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

          • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
          • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
          Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
          Kalenderjahr
          bei einem Kind
          bei zwei Kindern
          bei drei Kindern
          für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
          bis 2022
          494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
          2023
          520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
          2024
          572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
          2025
          601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

          Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

          Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

          Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

          Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

          Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

          Kinderabsetzbetrag

          Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

          Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
          bis 2022 58,40 Euro
          2023 61,80 Euro
          2024 67,80 Euro
          2025 70,90 Euro

          Unterhaltsabsetzbetrag

          Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

          Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
          Kalenderjahr
          für ein Kind
          für zwei Kinder
          für jedes weitere Kind
          bis 2022
          29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
          2023
          31 Euro 47 Euro 62 Euro
          2024
          35 Euro 52 Euro 69 Euro
          2025
          37 Euro 55 Euro 73 Euro
          Achtung:

          Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

          Hinweis:

          Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

          Familienbonus Plus

          Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

          Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

          Formulare

          Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

            Absetz- und Freibeträge für Familien

            Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag

            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher haben einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.

            Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

            • verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin/ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt leben oder
            • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
            • die Ehepartnerin/der Ehepartner oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht:
            bis 2022 6.000 Euro
            2023 6.312 Euro
            2024 6.937 Euro
            2025 7.284 Euro

            Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Bruttoeinkünfte abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten, steuerfreien Zuschläge (z.B. Überstundenzuschlag, Gefahrenzulage) etc. maßgeblich. Steuerfreie Leistungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unterhaltszahlungen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt allerdings nicht für das Wochengeld, welches angerechnet wird. Auch mit der Kapitalertragsteuer endbesteuerte Kapitalerträge (Sparzinsen, Wertpapiererträge) und steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen werden für den Grenzbetrag berücksichtigt.

            Tipp:

            Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2020 bis Ende Dezember 2025 gestellt werden).

            Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

            • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
            • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.
            Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
            Kalenderjahr
            bei einem Kind
            bei zwei Kindern
            bei drei Kindern
            für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
            bis 2022
            494 Euro 669 Euro 889 Euro 220 Euro
            2023
            520 Euro 704 Euro 936 Euro 232 Euro
            2024
            572 Euro 774 Euro 1.029 Euro 255 Euro
            2025
            601 Euro 813 Euro 1.081 Euro 268 Euro

            Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (Formular E 30).

            Die/der Steuerpflichtige, die/der den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nimmt, muss Änderungen seiner oder ihrer persönlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats mitteilen (Formular E 31).

            Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) geltend gemacht werden.

            Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

            Wer keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder aus selbstständiger Tätigkeit veranlagen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrags mit dem Formular L 1 zu stellen.

            Kinderabsetzbetrag

            Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat jede/jeder Steuerpflichtige, die/der Familienbeihilfe bezieht. Der Absetzbetrag wird monatlich gemeinsam mit der Familienbeihilfe für das Kind ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

            Jahr Kinderabsetzbetrag pro Kind und Monat
            bis 2022 58,40 Euro
            2023 61,80 Euro
            2024 67,80 Euro
            2025 70,90 Euro

            Unterhaltsabsetzbetrag

            Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag.

            Monatlicher Unterhaltsabsetzbetrag
            Kalenderjahr
            für ein Kind
            für zwei Kinder
            für jedes weitere Kind
            bis 2022
            29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro
            2023
            31 Euro 47 Euro 62 Euro
            2024
            35 Euro 52 Euro 69 Euro
            2025
            37 Euro 55 Euro 73 Euro
            Achtung:

            Die/der Steuerpflichtige und deren/dessen (Ehe-)Partner/(Ehe-)Partnerin dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.

            Hinweis:

            Dieser Absetzbetrag muss nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

            Familienbonus Plus

            Der Familienbonus Plus (→ BMF) ist ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes (in den Jahren 2020 bis 2021: 1.500 Euro pro Jahr). Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 700 Euro (in den Jahren 2022 und 2023: 650 Euro, in den Jahren 2020 bis 2021: 500 Euro) jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

            Der Familienbonus Plus kann entweder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt oder in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Eine Beantragung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber ist mittels Formular E 30 möglich. Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland, in der EU, im EWR-Raum und in der Schweiz zu. Für Kinder in Drittstaaten steht kein Familienbonus Plus zu.

            Formulare

            Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER