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  • Vertretungsbefugnis

    Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

    Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

    • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
    • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
    • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
    Letzte Aktualisierung: 19. April 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Vertretungsbefugnis

    Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

    Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

    • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
    • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
    • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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    Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

    • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
    • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
    • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
    Letzte Aktualisierung: 19. April 2023

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    Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

    • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
    • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
    • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
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    Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

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    • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
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    Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

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