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  • Selbstversicherung in der Krankenversicherung

    Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

    Allgemeine Informationen

    Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

    Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

    Hinweis:

    Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

    Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

    Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

    Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

    Kosten

    Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

    Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

    Beginn der Versicherung

    Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

    Beginn des Leistungsanspruchs

    Achtung:

    Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

    Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

    • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
    • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

    mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

    Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)

    Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Selbstversicherung in der Krankenversicherung

      Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

      Allgemeine Informationen

      Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

      Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

      Hinweis:

      Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

      Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

      Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

      Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

      Kosten

      Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

      Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

      Beginn der Versicherung

      Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

      Beginn des Leistungsanspruchs

      Achtung:

      Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

      Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

      • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
      • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

      mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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      Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
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        Selbstversicherung in der Krankenversicherung

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        Allgemeine Informationen

        Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

        Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

        Hinweis:

        Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

        Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

        Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

        Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

        Kosten

        Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

        Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

        Beginn der Versicherung

        Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

        Beginn des Leistungsanspruchs

        Achtung:

        Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

        Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

        • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
        • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

        mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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        Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

          Selbstversicherung in der Krankenversicherung

          Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

          Allgemeine Informationen

          Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

          Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

          Hinweis:

          Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

          Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

          Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

          Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

          Kosten

          Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

          Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

          Beginn der Versicherung

          Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

          Beginn des Leistungsanspruchs

          Achtung:

          Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

          Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

          • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
          • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

          mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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          Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
          Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

            Selbstversicherung in der Krankenversicherung

            Wie kann ich mich selbst krankenversichern? Welche Kosten kommen auf mich zu?

            Allgemeine Informationen

            Personen, die nicht krankenversichert sind und deren Wohnsitz in Österreich liegt, können sich in der Krankenversicherung selbst versichern.

            Für Studierende und geringfügig Beschäftigte, die sich selbst krankenversichern wollen, gelten besondere Regelungen.

            Hinweis:

            Personen, die zuletzt nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) oder bei einer wahlweise zur Pflichtversicherung geschaffenen Vorsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung krankenversichert waren, können sich erst 60 Monate nach dem Ende dieser Versicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse selbst versichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei jener Versicherung, bei der die Pflichtversicherung zuletzt bestand.

            Ausnahme: Personen, die zuletzt eine Waisenpension nach dem GSVG oder BSVG bezogen haben, oder als Angehörige mitversichert waren, können sich unmittelbar nach dem Ende dieser Versicherungen in der Krankenversicherung nach dem ASVG selbst versichern.

            Der Antrag muss bei der Österreichischen Gesundheitskasse gestellt werden.

            Durch die Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Pflege in einem Spital, Medikamente). Anspruch auf Barleistungen, wie Wochen- oder Krankengeld, besteht hingegen nicht.

            Kosten

            Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt 526,79 Euro pro Monat (Wert für 2025). Ist die finanzielle Lage der Antragstellerin/des Antragstellers angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung dieses Beitrags zu stellen.

            Wird dieser Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt, kann eine Ermäßigung ab dem ersten zu bezahlenden Beitrag wirksam sein. Wird der Antrag erst später gestellt, gilt die Ermäßigung erst mit dem folgenden Monat.

            Beginn der Versicherung

            Wird der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung oder Mitversicherung gestellt, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar nach dem Ende der vorigen Versicherung. In allen anderen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem Tag, der auf die Antragstellung folgt.

            Beginn des Leistungsanspruchs

            Achtung:

            Der Anspruch auf ärztliche Hilfe, Heilmittel, Pflege in einem Spital und andere Sachleistungen besteht grundsätzlich erst nach sechs Monaten (sogenannte Wartefrist).

            Ausnahme: War die Antragstellerin/der Antragsteller

            • unmittelbar vor Antragstellung sechs Wochen oder
            • in den letzten 12 Monaten 26 Wochen

            mitversichert oder nach dem ASVG oder dem B-KUVG krankenversichert, besteht der Anspruch auf Sachleistungen für die Versicherte/den Versicherten und ihre/seine Angehörigen sofort. 

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              Formulare der Versicherungsanstalten

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