Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Meldepflicht der Pensionisten
Die Meldepflicht betrifft Zahlungsempfängerinnen/Zahlungsempfänger, aber auch bereits Antragstellende, falls Änderungen gegenüber ihrem Pensionierungsantrag eintreten.
Meldepflichtige Angaben, zum Beispiel:
- Innerhalb von sieben Tagen
- die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Einkommenserwerbs
- jede Änderung der Einkommenshöhe
- bei Bezug eines Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus das jeweilige Erwerbseinkommen des Kindes
- bei Bezug einer Ausgleichszulage: jede Änderung des Erwerbseinkommens der Ehepartnerin/des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern
- Innerhalb von 14 Tagen
- jede Änderung der für die Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse und jede Änderung des Wohnsitzes und des Namens
Holen Sie sich diesbezüglich Informationen vom zuständigen Pensionsversicherungsträger ein!
Wenn bei einer nicht gemeldeten Änderung Zahlungen stattgefunden haben, die nicht gerechtfertigt sind, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten.
Die Meldepflicht ist von einer Belehrung der Versicherungsanstalt abhängig. Es gibt aber kaum die "Ausredemöglichkeit", man habe davon nichts gewusst, denn jede Antragstellerin/jeder Antragsteller muss die erfolgten Belehrungen mit ihrer oder seiner Unterschrift auf dem Pensionsantragsformular bestätigen.
