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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Vollstreckungsverjährung

    Die Vollstreckungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.

    In manchen Bereichen jedoch wie z.B. im Punzierungsgesetz endet die Frist für die Vollstreckungsverjährung nach fünf Jahren. Die Vollstreckungsverjährung ist von der Verfolgungsverjährung und der Strafbarkeitsverjährung zu unterscheiden.

    Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion