Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Fischen in Oberösterreich – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden. Insbesondere ist es verboten, zum Fischfang Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden zu gebrauchen, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Oberösterreich sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:
- Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln und Giften
- Einsatz elektrischen Stroms
- Verwendung von Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen
- Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen
- Verwendung künstlicher Lichtquellen
- Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder
- Unbeaufsichtigtes Auslegen einer Angelrute
- Fischfang in Einrichtungen zum Durchzug der Fische (Fischwege, Schleusen usw.) sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Ausübung des Fischfangs ohne Fischerlegitimationen oder ohne diese bei sich zu führen oder diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen nicht auszuhändigen
- Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße
- Verwendung verbotener Fangmethoden
Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro bzw. bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
