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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Geländeveränderung, Außenanlagen, Carport
    Kröll Josef und Manuela, 8454 Arnfels, Krast 19

     

     

     

     

    Ablauf Schuldenregulierungsverfahren

    Allgemeine Informationen

    Ziel des Schuldenregulierungsverfahrens ist es, für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, eine gerichtliche Schuldenregulierung zu ermöglichen und redlichen Schuldnerinnen/Schuldnern eine wirtschaftliche Entschuldung zu eröffnen.

    Tipp:

    Für alle Anträge liegen bei Gericht oder den Schuldenberatungsstellen entsprechende Formulare auf. Der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens unterliegt dem gesetzlichen Formularzwang und ist mittels Formblatt einzubringen.

    Voraussetzungen

    Zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Bezirksgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung. In der Regel jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Schuldnerin/der Schuldner ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Verfahrensablauf

    Einleitung

    Das Schuldenregulierungsverfahren kann auf Antrag der Schuldnerin/des Schuldners oder einer Gläubigerin/eines Gläubigers eingeleitet werden.

    Eröffnung

    Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wird das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts eröffnet.

    Erste Verhandlung

    Die erste Tagsatzung findet in der Regel einige Wochen nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens statt. Dabei werden insbesondere die angemeldeten Forderungen geprüft.

    Achtung:

    Die Schuldnerin/der Schuldner muss zu den gerichtlichen Tagsatzungen, zu denen sie/er geladen wird, persönlich erscheinen. Andernfalls kann dies nachteilige verfahrensrechtliche Folgen haben.

    Das Schuldenregulierungsverfahren kann mehrere Monate dauern. Die konkrete Dauer hängt vom Einzelfall ab.

    Erforderliche Unterlagen

    Zusätzliche Informationen

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz