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  • Bauberatungen 2026

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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Antragserfordernisse

    Der Antrag, mit dem ein Unterhaltsanspruch mit Auslandsbezug geltend gemacht wird, kann schriftlich eingebracht oder mündlich beim zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll gegeben werden.

    Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Soweit für die Einbringung des Antrages die Verwendung eines Formblattes vorgesehen ist, muss dieses verwendet werden.

    Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Eine Erklärung über die Art des Antrags
    • Den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums,
    • Den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners,
    • Den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird,
    • Die Gründe, auf die sich der Antrag stützt und
    • Angaben über das Konto, auf das Unterhaltsleistungen überwiesen werden sollen.

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

    Rechtsgrundlagen

    Auslandsunterhaltsgesetz

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz