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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Geländeveränderung, Außenanlagen, Carport
    Kröll Josef und Manuela, 8454 Arnfels, Krast 19

     

     

     

     

    Leasing von Fahrzeugen

    Ein Leasingvertrag berechtigt eine Person gegen Entgelt ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zu nutzen (ähnlich zur Miete). Praktisch häufig ist das Leasing von Autos. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann auch eine Kaufoption nach Ende der Vertragslaufzeit bestehen (Finanzierungsleasing).

    Ein Leasingvertrag kann i.d.R. nur mit ausdrücklicher Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters (i.d.R. eines Elternteils) abgeschlossen werden. Diese Zustimmung kann auch nachträglich eingeholt werden, allerdings ist dann das Rechtsgeschäft zunächst schwebend unwirksam. Das heißt, dass die Vertragspartnerin/der Vertragspartner der jugendlichen Person zwar grundsätzlich an den Vertrag gebunden bleibt, die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Zustimmung der Eltern abhängt. Damit das Geschäft nicht für eine lange Zeit in der Schwebe ist, kann die Vertragspartnerin/der Vertragspartner eine Frist zur Abgabe einer solchen Zustimmung setzen. 

    Wenn die Eltern nicht zustimmen, ist der Leasingvertrag von Anfang an unwirksam, so als ob er nicht zustande gekommen wäre.

    Eine jugendliche Person, die – ohne Zustimmung der Eltern – einen Leasingvertrag abgeschlossen hat und inzwischen volljährig geworden ist, ist nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie freiwillig schriftlich erklärt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag als rechtswirksam anzuerkennen. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner kann die volljährig gewordene Person jedoch zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen. Ohne diese schriftliche Erklärung wird ein solches Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam.

    Weiterführende Links

    Nachträgliche Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit 

    Letzte Aktualisierung: 22.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion