Bauberatungen 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Baumaßnahmen an Altbauten
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.
Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag, der (wie alle Steuerabsetzbeträge) die Einkommensteuer kürzt. Durch den Verkehrsabsetzbetrag werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal abgegolten. Er wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.
Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt 496 Euro pro Jahr (im Jahr 2026; im Jahr 2025: 487 Euro pro Jahr).
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Besteht auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale und übersteigt das Einkommen nicht 15.069 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2025: 14.812 Euro) im Kalenderjahr, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 853 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2025: 838 Euro). Bei Einkommen zwischen 15.069 und 16.056 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2025: 14.812 und 15.782 Euro) pro Jahr vermindert sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf 496 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2025: 487 Euro).
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Ab der Veranlagung 2026 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 804 Euro (790 Euro im Jahr 2025) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 19.761 Euro (im Jahr 2025: 19.424 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 19.761 und 30.259 Euro (im Jahr 2025: 19.424 und 29.743 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null. Der Zuschlag zum Verkehrabsetzbetrag kann nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
