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  • Bauberatungen 2026

    20. Oktober 2026

    17. November 2026

    15. Dezember 2026

     

    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Baumaßnahmen an Altbauten
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Ausbau des Obergeschosses zu einer Wohnung
    Hartinger Wolfgang und Sonja, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

    Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes und Nutzungsänderung zu einem Fahrradgeschäft, sowie Errichtung von 3 KFZ Stellplätzen
    Hartinger Wolfgang, Wuggau 94, 8453 St. Johann i. S.

     

    Erwerbstätigkeit während Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension

    Während einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro pro Monat im Jahr 2026) dazuverdient werden, ohne dass sich die Höhe der Pension ändert.

    Eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension verringert sich dann aufgrund einer Erwerbstätigkeit, wenn

    • eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro pro Monat im Jahr 2026) und
    • ein monatliches Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) von über 1.599,99 Euro vorliegen.

    Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, gebührt nur noch ein Teil der Berufsunfähigkeitspension (als Teilpension). Der Steigerungsbetrag der 100-prozentigen Berufsunfähigkeitspension wird dann um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Das bedeutet, dass bei einem Gesamteinkommen zwischen 1.599,99 Euro und 2.400,09 Euro die Pension um 30 Prozent gekürzt wird, zwischen 2.400,09 Euro und 3.199,99 Euro um 40 Prozent und ab 3.200,00 Euro um 50 Prozent.

    Anrechnungsbetrag für Gesamteinkommensteile
    Anrechnungsbetrag für Gesamteinkommensteile
    Prozentsatz, um den die Pension gekürzt wird
    über 1.599,99 Euro bis 2.400,09 Euro 30
    über 2.400,09 Euro bis 3.199,99 Euro 40
    über 3.199,99 Euro 50
    Hinweis

    Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 Prozent des Steigerungsbetrages übersteigen.

    Die Neufeststellung des Prozentsatzes der Teilpension erfolgt

    • anlässlich der Pensionsanpassung,
    • bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit und
    • über Antrag der Pensionistin/des Pensionisten.
    Letzte Aktualisierung: 12.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz