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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Mängelrüge

    Bei Geschäften zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern muss die Käuferin/der Käufer die Ware nach Erhalt untersuchen und allfällige Mängel "binnen angemessener Frist" bei der Verkäuferin/beim Verkäufer rügen, andernfalls gehen ihre/seine Ansprüche (z.B. auf Gewährleistung, auf Schadenersatz etc.) verloren.

    Auch wenn sich ein Mangel erst später zeigt, muss er der Verkäuferin/dem Verkäufer "binnen angemessener Frist" angezeigt werden, ansonsten können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

    Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion