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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

    Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, Geländeveränderung, Außenanlagen, Carport
    Kröll Josef und Manuela, 8454 Arnfels, Krast 19

     

     

     

     

    Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

    Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (i.d.R. der Eltern) benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.

    Taschengeldgeschäfte sind für die jeweilige Altersgruppe typische geringfügige Anschaffungen des täglichen Lebens. Diese werden jedoch nicht sofort, sondern mit der Pflichterfüllung (z.B. Bezahlung des Kaufpreises) durch die minderjährige Person rechtswirksam.

    Geschenke, die nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind, können alle Personen (auch Kinder) annehmen.

    Diese Tabelle bietet eine Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
    Alter Grad der Geschäftsfähigkeit Erlaubte Tätigkeit
    Personen unter sieben Lebensjahren (Kinder) gänzlich geschäftsunfähig

    Kinder können eigenständig

    • Taschengeldgeschäfte (z.B. Kauf von Wurstsemmeln oder Süßigkeiten) abschließen,
    • rein vorteilhafte Geschenke annehmen.

    Darüber hinausgehende Geschäfte können Kinder (auch mit Zustimmung der Eltern) nicht abschließen. Diese sind absolut nichtig.

    Personen zwischen sieben und 14 Lebensjahren (unmündige Minderjährige) beschränkt geschäftsfähig

    Unmündige Minderjährige können eigenständig

    • Taschengeldgeschäfte (z.B. Kauf von CDs oder Kinokarten) abschließen,
    • rein vorteilhafte Geschenke annehmen.

    Darüber hinausgehende Geschäfte sind ohne die Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam. Sie können allerdings durch nachträgliche Zustimmung noch wirksam werden.

    Personen zwischen 14 und 18 Lebensjahren (mündige Minderjährige) beschränkt geschäftsfähig

    Mündige Minderjährige können eigenständig

    • solange die Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird
      • über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen (z.B. Lehrlingseinkommen),
      • über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, (z.B. Taschengeld) verfügen,
    • rein vorteilhafte Geschenke annehmen,
      kleinere Arbeiten (z.B. Ferialjobs, Babysitten) übernehmen.

    Darüber hinausgehende Geschäfte sind ohne die Zustimmung der Eltern schwebend unwirksam. Sie können allerdings durch nachträgliche Zustimmung noch wirksam werden.

    Personen ab 18 Lebensjahren voll geschäftsfähig 

    Voll geschäftsfähige Personen können u.a. eigenständig

    Rechtsgrundlagen

    §§ 21, 170, 171 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion