Bauberatungen 2026
26. Mai 2026
23. Juni 2026
21. Juli 2026
11. August 2026
22. September 2026
20. Oktober 2026
17. November 2026
15. Dezember 2026
Kundmachung von Bauverhandlungsterminen
Verleumdung
Eine Verleumdung liegt vor, wenn eine Person jemand anderen der Begehung einer strafbaren Handlung (Offizialdelikt; z.B. Mord) oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, obwohl die beschuldigende Person (Täterin/Täter) weiß, dass die Verdächtigung falsch ist. Durch die falsche Verdächtigung muss die beschuldigte Person (Opfer) der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt werden.
So würde beispielsweise der Vorwurf, der X hat gestern am Bahnhof mit Drogen gedealt, den Tatbestand einer Verleumdung erfüllen, wenn die Person weiß, dass der X gestern nicht am Bahnhof mit Drogen gedealt hat.
Hat die Person (Täterin/Täter), welche den unwahren Vorwurf getätigt hat, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung der Verdächtigen/des Verdächtigen unternommen hat, ist diese Person nicht zu bestrafen.
Das Delikt der Verleumdung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Wenn die fälschlich angelastete Handlung (Straftat) allerdings mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Meldung an den Betreiber
Wird das Delikt der Verleumdung im Internet, beispielsweise durch die Veröffentlichung eines entsprechenden Beitrages in einem Chat- oder Diskussionsforum oder durch das Publizieren auf einer Website begangen, besteht die Möglichkeit, die Rechtsverletzung der Betreiberin/dem Betreiber des Forums bzw. der Internetseite zu melden und die Löschung des entsprechenden Beitrages zu verlangen.
Strafrechtliches Vorgehen
Bei dem Delikt der Verleumdung handelt es sich um ein Offizialdelikt.
Rechtsgrundlagen
- § 297 Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
