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  • E-Moped

    Einstufung als Kfz

    "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

    Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

    • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
    • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

    Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

    Rechtliche Folgen

    Hinweis:

    Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

    Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

    E-Mopeds (BMIMI) – mit Informationen in mehreren Sprachen

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

      E-Moped

      Einstufung als Kfz

      "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

      Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

      • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
      • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

      Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

      Rechtliche Folgen

      Hinweis:

      Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

      Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

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      Letzte Aktualisierung: 01.10.2026
      Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

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        "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

        Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

        • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
        • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

        Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

        Rechtliche Folgen

        Hinweis:

        Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

        Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

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          Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

          • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
          • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

          Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

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          Wenn die Voraussetzungen für die Einstufung als "E-Moped" erfüllt sind, gelten die kraftfahr- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bzw. Pflichten für Kfz und deren Lenkerinnen/Lenker, wie bei herkömmlichen Mopeds insbesondere:

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            "E-Mopeds" gelten ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge und werden damit nicht mehr Fahrrädern gleichgestellt. "E-Mopeds" sind elektrisch betriebene zweirädrige Kleinkrafträder mit Sitz oder Sitzbank der Klasse L1e-B (im Sinne der VO (EU) 168/2013). Für die Einstufung als "E-Moped " ist die Sitzhöhe laut herstellendem Unternehmen entscheidend: als E-Mopeds gelten Fahrzeuge, bei denen zumindest eine Sitzposition einen R-Punkt (Sitzbezugspunkt oder Seating Reference Point) von über 540 Millimeter über dem Boden aufweist. Nähere Informationen zur Sitzhöhe ergeben sich teilweise aus Fahrzeugunterlagen oder sind direkt beim herstellenden Unternehmen bzw. Generalimporteur einzuholen.

            Von der Einstufung als Kfz sind verschiedene Modelle betroffen:

            • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb
            • und Fahrzeuge mit Pedalantrieb, deren Motor sich auch ohne Treten mit einem "Gashebel" (oder dgl.) aktivieren lässt

            Elektrofahrräder (E-Bikes) die über eine Schiebe- oder Anfahrhilfe verfügen, die einen ausschließlichen Elektroantrieb mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt, gelten weiterhin als Fahrräder, sofern die Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen nach dem Kraftfahrgesetz erfüllt sind.

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            Lenkerinnen/Lenker von "E-Mopeds" dürfen ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr auf Radwegen oder Radfahrstreifen oder sonstigen Radfahranlagen fahren.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER