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  • Ausfallsbürgschaft

    Sinnverwandter Begriff: Schadlosbürgschaft

    Die Ausfallsbürgschaft ist gegenüber der Bürgschaft eine eingeschränkte Form der Sicherstellung einer Schuld. Die Ausfallsbürgin/der Ausfallsbürge wird anstatt der Schuldnerin/des Schuldners für die Begleichung der Schulden herangezogen.

    Die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann auf die Ausfallsbürgin/den Ausfallsbürgen erst dann zurückgreifen, wenn sie/er zuvor vergeblich (mit Exekution) versucht hat, die Schulden bei der Hauptschuldnerin/dem Hauptschuldner einzutreiben.

    Die Verpflichtung zur vorherigen Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht nur dann nicht, wenn die Durchführung einer Zwangsvollstreckung von vornherein aussichtslos ist.

    Hinweis:

    Die Ausfallsbürgin/der Ausfallsbürge muss auch die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen.

    Ausführliche Informationen zum Thema "Bürgschaft" finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Letzte Aktualisierung: 02.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Ausfallsbürgschaft

      Sinnverwandter Begriff: Schadlosbürgschaft

      Die Ausfallsbürgschaft ist gegenüber der Bürgschaft eine eingeschränkte Form der Sicherstellung einer Schuld. Die Ausfallsbürgin/der Ausfallsbürge wird anstatt der Schuldnerin/des Schuldners für die Begleichung der Schulden herangezogen.

      Die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann auf die Ausfallsbürgin/den Ausfallsbürgen erst dann zurückgreifen, wenn sie/er zuvor vergeblich (mit Exekution) versucht hat, die Schulden bei der Hauptschuldnerin/dem Hauptschuldner einzutreiben.

      Die Verpflichtung zur vorherigen Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht nur dann nicht, wenn die Durchführung einer Zwangsvollstreckung von vornherein aussichtslos ist.

      Hinweis:

      Die Ausfallsbürgin/der Ausfallsbürge muss auch die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen.

      Ausführliche Informationen zum Thema "Bürgschaft" finden sich auf oesterreich.gv.at.

      Letzte Aktualisierung: 02.01.2025
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        Ausfallsbürgschaft

        Sinnverwandter Begriff: Schadlosbürgschaft

        Die Ausfallsbürgschaft ist gegenüber der Bürgschaft eine eingeschränkte Form der Sicherstellung einer Schuld. Die Ausfallsbürgin/der Ausfallsbürge wird anstatt der Schuldnerin/des Schuldners für die Begleichung der Schulden herangezogen.

        Die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann auf die Ausfallsbürgin/den Ausfallsbürgen erst dann zurückgreifen, wenn sie/er zuvor vergeblich (mit Exekution) versucht hat, die Schulden bei der Hauptschuldnerin/dem Hauptschuldner einzutreiben.

        Die Verpflichtung zur vorherigen Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht nur dann nicht, wenn die Durchführung einer Zwangsvollstreckung von vornherein aussichtslos ist.

        Hinweis:

        Die Ausfallsbürgin/der Ausfallsbürge muss auch die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen.

        Ausführliche Informationen zum Thema "Bürgschaft" finden sich auf oesterreich.gv.at.

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          Sinnverwandter Begriff: Schadlosbürgschaft

          Die Ausfallsbürgschaft ist gegenüber der Bürgschaft eine eingeschränkte Form der Sicherstellung einer Schuld. Die Ausfallsbürgin/der Ausfallsbürge wird anstatt der Schuldnerin/des Schuldners für die Begleichung der Schulden herangezogen.

          Die Kreditgeberin/der Kreditgeber kann auf die Ausfallsbürgin/den Ausfallsbürgen erst dann zurückgreifen, wenn sie/er zuvor vergeblich (mit Exekution) versucht hat, die Schulden bei der Hauptschuldnerin/dem Hauptschuldner einzutreiben.

          Die Verpflichtung zur vorherigen Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht nur dann nicht, wenn die Durchführung einer Zwangsvollstreckung von vornherein aussichtslos ist.

          Hinweis:

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