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  • Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

    Achtung:

    Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

    Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

    Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

    • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 14.517 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
    • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 13.308 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
    • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 14.517 Euro (im Jahr 2025) beträgt.
    Hinweis:

    Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

    Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

    Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

    Rechtsgrundlagen

    Einkommensteuergesetz (EStG)

    Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

      Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

      Achtung:

      Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

      Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

      Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

      • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 14.517 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
      • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 13.308 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
      • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 14.517 Euro (im Jahr 2025) beträgt.
      Hinweis:

      Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

      Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

      Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

      Rechtsgrundlagen

      Einkommensteuergesetz (EStG)

      Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
      Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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        Achtung:

        Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

        Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

        Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

        • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 14.517 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
        • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 13.308 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
        • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 14.517 Euro (im Jahr 2025) beträgt.
        Hinweis:

        Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

        Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

        Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

        Rechtsgrundlagen

        Einkommensteuergesetz (EStG)

        Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
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          Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

          Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

          • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 14.517 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
          • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 13.308 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
          • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 14.517 Euro (im Jahr 2025) beträgt.
          Hinweis:

          Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

          Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

          Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

          Rechtsgrundlagen

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            Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

            Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

            • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 14.517 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
            • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 13.308 Euro (im Jahr 2025) übersteigt.
            • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 14.517 Euro (im Jahr 2025) beträgt.
            Hinweis:

            Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

            Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

            Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

            Rechtsgrundlagen

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER