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  • Ausländische Staatsbürger

    EUbzw. EWR-Bürgerinnen/Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

    Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

    Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe.

    Asylwerbende und Vertriebene haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

    Hinweis:

    Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen und deutlich geringer sind als jene in der Sozialhilfe. In allen Bundesländern – außer Vorarlberg – werden subsidiär Schutzberechtigte ausschließlich über die Grundversorgung unterstützt.

    Detaillierte Informationen zu den aktuellen bundesländerspezifischen Sozialhilfesystemen finden Sie auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen:

    Burgenland

    Kärnten

    Niederösterreich

    Oberösterreich

    Salzburg

    Steiermark

    Tirol

    Vorarlberg

    Wien

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

      Ausländische Staatsbürger

      EUbzw. EWR-Bürgerinnen/Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

      Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

      Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe.

      Asylwerbende und Vertriebene haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

      Hinweis:

      Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen und deutlich geringer sind als jene in der Sozialhilfe. In allen Bundesländern – außer Vorarlberg – werden subsidiär Schutzberechtigte ausschließlich über die Grundversorgung unterstützt.

      Detaillierte Informationen zu den aktuellen bundesländerspezifischen Sozialhilfesystemen finden Sie auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen:

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        Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe.

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        Hinweis:

        Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen und deutlich geringer sind als jene in der Sozialhilfe. In allen Bundesländern – außer Vorarlberg – werden subsidiär Schutzberechtigte ausschließlich über die Grundversorgung unterstützt.

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              Formulare der Versicherungsanstalten

              Alle Formulare der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) finden Sie HIER

              Alle Formulare der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und Bauen (SVS) finden Sie HIER