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    Kundmachung von Bauverhandlungsterminen

     

     

     

     

     

    Instanzenzug – Bundesverwaltungsgericht/Bundesfinanzgericht

    Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde des Bundes in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung kann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesfinanzgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesfinanzgericht erkennt über die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung. Ausgenommen ist der Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts.

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist gegen das Erkenntnis oder den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zulässig. Dieser entscheidet in letzter Instanz. Die Revision ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor allem weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkennt über Beschwerden gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts bzw. Bundesfinanzgerichts, wenn die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

    Verwaltungsgerichtshof (VwGH)/Verfassungsgerichtshof (VfGH)

    Bundesverwaltungsgericht/Bundesfinanzgericht

    Bundesbehörde
    (in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung und/oder in öffentlichen Abgabenangelegenheiten)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz